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Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug
| Abschnitt 4 - Verkehr mit der Außenwelt (§§ 19 - 28) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ JVollzGB III (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_III/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_III/__paste_norm__.html)
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(1) Gefangene haben das Recht, unbeschränkt Schreiben abzusenden und zu empfangen.
(2) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann den Schriftwechsel mit bestimmten Personen untersagen,
(3) 1Die Kosten des Schriftwechsels tragen die Gefangenen. 2Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Justizvollzugsanstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.
§ 19Pflege sozialer Beziehungen
§ 20Verbot von Besuchen
§ 21Überwachung von Besuchen
§ 22Besuche bestimmter Personen
§ 23Recht auf Schriftwechsel
§ 24Überwachung des Schriftwechsels
§ 25Weiterleitung und Aufbewahrung von Schreiben
§ 26Anhalten von Schreiben
§ 27Telefongespräche
§ 27aAndere Formen der Telekommunikation
§ 28Pakete
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