Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug
Abschnitt 4 - Verkehr mit der Außenwelt (§§ 19 - 28) |
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__paste_bez____paste_norm__ JVollzGB III (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_III/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_III/__paste_norm__.html)
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(1) Gefangenen kann gestattet werden, zu telefonieren.
(2) 1Im Übrigen gelten für Telefonate die für den Besuch geltenden Vorschriften mit Ausnahme von § 19 Abs. 2 entsprechend. 2Die Überwachung der Unterhaltung ist den Gesprächspartnern der Gefangenen unmittelbar nach Herstellung der Verbindung von der Justizvollzugsanstalt oder den Gefangenen mitzuteilen. 3Die Gefangenen sind rechtzeitig vor Beginn des Telefongesprächs über die beabsichtigte Überwachung und die Mitteilungspflicht zu unterrichten.
(3) 1Die Kosten der Telefongespräche tragen die Gefangenen. 2Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Justizvollzugsanstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.
§ 19Pflege sozialer Beziehungen
§ 20Verbot von Besuchen
§ 21Überwachung von Besuchen
§ 22Besuche bestimmter Personen
§ 23Recht auf Schriftwechsel
§ 24Überwachung des Schriftwechsels
§ 25Weiterleitung und Aufbewahrung von Schreiben
§ 26Anhalten von Schreiben
§ 27Telefongespräche
§ 27aAndere Formen der Telekommunikation
§ 28Pakete
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