Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug
Abschnitt 4 - Verkehr mit der Außenwelt (§§ 19 - 28) |
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__paste_bez____paste_norm__ JVollzGB III (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_III/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_III/__paste_norm__.html)
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(1) Gefangene haben Absendung und Empfang ihrer Schreiben durch die Justizvollzugsanstalt vermitteln zu lassen, soweit nichts anderes gestattet ist.
(2) Eingehende und ausgehende Schreiben sind unverzüglich weiterzuleiten.
(3) 1Gefangene haben eingehende Schreiben unverschlossen zu verwahren, sofern nichts anderes gestattet wird. 2Die Schreiben können auch verschlossen zur Habe gegeben werden.
§ 19Pflege sozialer Beziehungen
§ 20Verbot von Besuchen
§ 21Überwachung von Besuchen
§ 22Besuche bestimmter Personen
§ 23Recht auf Schriftwechsel
§ 24Überwachung des Schriftwechsels
§ 25Weiterleitung und Aufbewahrung von Schreiben
§ 26Anhalten von Schreiben
§ 27Telefongespräche
§ 27aAndere Formen der Telekommunikation
§ 28Pakete
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