Kostenordnung
| Dritter Teil - Schluß- und Übergangsvorschriften (§§ 158 - 165) |
(1) Unberührt bleiben die landesrechtlichen Kostenvorschriften für
| 1. | Verfahren zwecks anderweitiger Festsetzung von Altenteils- und ähnlichen Bezügen; | |
| 2. | die in landesrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit. |
(2) Ist für ein in landesrechtlichen Vorschriften vorgesehenes Geschäft der freiwilligen Gerichtsbarkeit wegen der Gebühren nichts bestimmt, so wird die Hälfte der vollen Gebühr erhoben.
modernisierungsgesetz § 164Zusätzliche Übergangs-
vorschriften aus Anlass des Inkrafttretens des Handelsregister-
gebühren-
Neuordnungsgesetzes § 165Übergangsvorschrift für die Erhebung von Haftkosten
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 158 KostO
10 Entscheidungen zu § 158 KostO in unserer Datenbank:
- LG Lüneburg, 19.04.2005 - 10 T 56/04
Polizeigewahrsam in Niedersachsen: Festnahme des Teilnehmers einer nicht ...
- BVerwG, 01.11.1965 - Gr. Sen. 2.65
Rechtsmittel
- OLG Hamm, 11.09.1980 - 15 W 164/80
Notarkostenentscheidung aus § 156 KostO wirksam auch bei übersehenen Formfehlern ...
- OLG Hamm, 09.09.1980 - 15 W 226/79
Verfahrensgegenstand der Notarkostenbeschwerde/ Kennzeichnung des notariellen, ...
- LG Lüneburg, 31.08.2006 - 10 T 70/04
Rechtswidrigkeit der Ingewahrsamnahme
- LG Kassel, 28.03.2007 - 3 T 98/07
Teilung eines mit einem Wohnungsrecht belasteten Grundstücks in Hessen: ...
- LG Lüneburg, 23.05.2006 - 10 T 47/05