Kostenordnung
| Dritter Teil - Schluß- und Übergangsvorschriften (§§ 158 - 165) |
1Soweit andere Stellen als Gerichte, Notare oder Gerichtsvollzieher in bestimmten Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig sind oder als gerichtliche Hilfsbeamte tätig werden, bleiben die landesrechtlichen Kostenvorschriften unberührt. 2Sind jedoch diesen Stellen die Aufgaben des Grundbuchamts, des Betreuungsgerichts oder des Nachlaßgerichts übertragen, so finden auf ihre Tätigkeit die Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes Anwendung; in den Fällen des § 14 Abs. 2 und des § 31 (Erinnerung gegen den Kostenansatz, Festsetzung des Geschäftswerts) entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Stelle ihren Sitz hat.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 |
modernisierungsgesetz § 164Zusätzliche Übergangs-
vorschriften aus Anlass des Inkrafttretens des Handelsregister-
gebühren-
Neuordnungsgesetzes § 165Übergangsvorschrift für die Erhebung von Haftkosten
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Rechtsprechung zu § 159 KostO
7 Entscheidungen zu § 159 KostO in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 12.09.1996 - 11 Wx 22/95
Anwendbarkeit des § 142 Kostenordnung (KostO) bei der Tätigkeit eines Notars als ...
- LG Mönchengladbach, 10.03.1983 - 5 T 313/82
Hebegebühr für Auszahlung zum Zwecke der Begleichung der Notarkosten
- LG Wuppertal, 13.12.1983 - 6 T 660/83
Geschäftswert einer Teilungserklärung bei noch nicht bebautem Grundstück
- LG Stuttgart, 11.05.2000 - 2 T 453/99
- BVerfG, 08.06.1960 - 1 BvR 580/53
Beurkundungswesen
- BVerfG, 12.08.1981 - 2 BvR 1372/79
Verfassungsmäßigkeit des rheinland-pfälzischen Beglaubigungsgesetzes
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 159 KostO:
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Schlußbestimmungen
- § 194 I
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Schlussvorschriften
- § 488 (Verfahren vor landesgesetzlich zugelassenen Behörden)
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 1 I (weggefallen)