Markengesetz
| Teil 4 - Kollektivmarken (§§ 97 - 106) |
(1) Soweit in der Kollektivmarkensatzung nichts anderes bestimmt ist, kann eine zur Benutzung der Kollektivmarke berechtigte Person Klage wegen Verletzung einer Kollektivmarke nur mit Zustimmung ihres Inhabers erheben.
(2) Der Inhaber der Kollektivmarke kann auch Ersatz des Schadens verlangen, der den zur Benutzung der Kollektivmarke berechtigten Personen aus der unbefugten Benutzung der Kollektivmarke oder eines ähnlichen Zeichens entstanden ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Markenrechtsmodernisierungsgesetz - MaMoG) vom 11.12.2018
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 14.01.2019 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Markenrechtsmodernisierungsgesetz - MaMoG) | 11.12.2018 |
satzung § 103Prüfung der Anmeldung § 104Änderung der Kollektivmarken-
satzung § 105Verfall § 106Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse
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Rechtsprechung zu § 101 MarkenG
4 Entscheidungen zu § 101 MarkenG in unserer Datenbank:
- BGH, 31.10.2002 - I ZR 207/00
Markenrechtlicher Schutz für "Dresdner Christstollen"
- OLG Stuttgart, 25.07.2019 - 2 U 254/18
Ansprüche wegen Verletzung der Marken "Hohenloher Landschwein" und "Hohenloher ...
- OLG Stuttgart, 25.07.2019 - 2 U 109/18
Kollektivmarke: Schutz von einer geografische Herkunftsangabe enthaltenden Marke
- OLG Stuttgart, 25.07.2019 - 2 U 73/18
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