Mutterschutzgesetz
| Abschnitt 5 - Durchführung des Gesetzes (§§ 26 - 31) |
(1) 1In Betrieben und Verwaltungen, in denen regelmäßig mehr als drei Frauen beschäftigt werden, hat der Arbeitgeber eine Kopie dieses Gesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen. 2Dies gilt nicht, wenn er das Gesetz für die Personen, die bei ihm beschäftigt sind, in einem elektronischen Verzeichnis jederzeit zugänglich gemacht hat.
(2) 1Für eine in Heimarbeit beschäftigte Frau oder eine ihr Gleichgestellte muss der Auftraggeber oder Zwischenmeister in den Räumen der Ausgabe oder Abnahme von Heimarbeit eine Kopie dieses Gesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auslegen oder aushängen. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
und Aufbewahrungs-
pflichten des Arbeitgebers, Offenbarungsverbot der mit der Überwachung beauftragten Personen § 28Behördliches Genehmigungs-
verfahren für eine Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr § 29Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsbehörden, Jahresbericht § 30Ausschuss für Mutterschutz § 31Erlass von Rechtsverordnungen
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Rechtsprechung zu § 26 MuSchG
4 Entscheidungen zu § 26 MuSchG in unserer Datenbank:
- BSG, 29.07.1964 - 3 RK 23/63
Zuschuss für jeden Entbindungsfall im Rahmen der Familienwochenhilfe; Fortgeltung ...
- BGH, 29.04.1954 - 3 StR 898/53
- OVG Rheinland-Pfalz, 18.12.1953 - 2 C 69/53
Kündigung werdender Mütter wegen Betriebsstilllegung; Betriebsstilllegung oder ...
- BAG, 14.07.1967 - 3 AZR 175/66
Öffentlicher Dienst - Krankenversicherungspflichtiger Angestellter - ...