Naturschutzgesetz

   Teil 4 - Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft (§§ 22 - 38)   
   Abschnitt 2 - Netz "Natura 2000" (§§ 36 - 38)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/NatSchG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ NatSchG (https://dejure.org/gesetze/NatSchG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ NatSchG
__paste_bez____paste_norm__ Naturschutzgesetz (https://dejure.org/gesetze/NatSchG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Naturschutzgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 37
Allgemeine Schutzvorschriften, Verschlechterungsverbot (zu § 33 BNatSchG)

Die Zulassung einer Ausnahme nach § 33 Absatz 1 Satz 2 BNatSchG wird durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche behördliche Gestattung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde erteilt wird.

Rechtsprechung zu § 37 NatSchG

15 Entscheidungen zu § 37 NatSchG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 15 Entscheidungen

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht