Ordnungswidrigkeitengesetz

   Zweiter Teil - Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110e)   
   Zehnter Abschnitt - Kosten (§§ 105 - 109a)   
   I. Verfahren der Verwaltungsbehörde (§§ 105 - 108)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 108
Rechtsbehelf und Vollstreckung

(1) 1Im Verfahren der Verwaltungsbehörde ist gegen den

1. selbständigen Kostenbescheid,
2. Kostenfestsetzungsbescheid (§ 106) und
3. Ansatz der Gebühren und Auslagen

der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig. 2In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen; gegen die Entscheidung des Gerichts ist in den Fällen der Nummer 2 sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt.

(2) Für die Vollstreckung der Kosten des Bußgeldverfahrens gelten die §§ 89 und 90 Abs. 1 entsprechend.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG) vom 05.05.2004 (BGBl. I S. 718), in Kraft getreten am 01.07.2004 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.07.2004Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)05.05.2004BGBl. I S. 718
01.01.2002Gesetz zur Einführung des Euro in Rechtspflegegesetzen und in Gesetzen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, zur Änderung der Mahnvordruckverordnungen sowie zur Änderung weiterer Gesetze13.12.2001BGBl. I S. 3574

Rechtsprechung zu § 108 OWiG

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Querverweise

Auf § 108 OWiG verweisen folgende Vorschriften:

    Abgabenordnung (AO) 
      Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
        Bußgeldverfahren
          § 412 (Zustellung, Vollstreckung, Kosten)

Redaktionelle Querverweise zu § 108 OWiG:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichtliche Entscheidungen
          § 35a S. 1 (Rechtsmittelbelehrung) (zu § 108 I 2)
     
      Rechtsmittel
        Beschwerde
          § 311 (Sofortige Beschwerde) (zu § 108 I 2)
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