Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
| Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung (§§ 29 - 135) |
| Erster Abschnitt - Beratung und Vermittlung (§§ 29 - 43) |
| Erster Unterabschnitt - Beratung (§§ 29 - 34) |
§ 31a
Informationen an junge Menschen ohne Anschlussperspektive; erforderliche Datenerhebung und Datenübermittlung
(1) 1Die Agentur für Arbeit hat junge Menschen, die nach ihrer Kenntnis bei Beendigung der Schule oder einer vergleichbaren Ersatzmaßnahme keine konkrete berufliche Anschlussperspektive haben, zu kontaktieren und über ihre Leistungen zu informieren, soweit diese noch nicht genutzt werden. 2Zu diesem Zweck soll die Agentur für Arbeit auch über die Leistungen der Akteure einer Jugendberufsagentur informieren. 3Zu diesem Zweck erhebt die Agentur für Arbeit folgende Daten, soweit sie ihr von den Ländern übermittelt werden:
| 1. | Name, | |
| 2. | Vorname, | |
| 3. | Geburtsdatum, | |
| 4. | Geschlecht, | |
| 5. | Wohnanschrift, | |
| 6. | voraussichtlich beendete Schulform oder Ersatzmaßnahme, | |
| 7. | erreichter Abschluss, | |
| 8. | Telefonnummer. |
(2) 1Nimmt der junge Mensch nach einer Kontaktaufnahme nach Absatz 1 das Angebot der Agentur für Arbeit nicht in Anspruch, hat die Agentur für Arbeit den nach Landesrecht bestimmten Stellen des Landes, in dem der junge Mensch seinen Wohnsitz hat, die Sozialdaten zu übermitteln, die erforderlich sind, damit das Land dem jungen Menschen weitere Angebote unterbreiten kann. 2Erforderlich sind folgende Daten:
3Eine Datenübermittlung darf nur erfolgen, wenn die jeweiligen landesrechtlichen Regelungen die Erhebung der Daten erlauben. 4Die Daten werden nicht an die jeweiligen Stellen der Länder übermittelt, wenn der junge Mensch der Übermittlung widerspricht. 5Auf sein Widerspruchsrecht ist er hinzuweisen.
(3) Die Agentur für Arbeit hat die personenbezogenen Daten zu löschen, sobald sie für die Kontaktaufnahme nach Absatz 1 und die Übermittlung nach Absatz 2 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch sechs Monate nach Erhebung.
Fassung aufgrund des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16.04.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2026 | Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 16.04.2026 | |
| 01.07.2020 | Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 12.06.2020 |
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Rechtsprechung zu § 31a SGB III
2 Entscheidungen zu § 31a SGB III in unserer Datenbank:
- SG Berlin, 20.05.2016 - S 37 AS 14517/15
Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Abweichung vom Kopfteilprinzip - ...