Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung (§§ 29 - 135) |
Sechster Abschnitt - Verbleib in Beschäftigung (§§ 95 - 111a) |
Erster Unterabschnitt - Kurzarbeitergeld (§§ 95 - 109) |
Erster Titel - Regelvoraussetzungen (§§ 95 - 100) |
(1) 1Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn
2Bei den Berechnungen nach Satz 1 Nummer 4 sind Auszubildende nicht mitzuzählen.
(2) Ein Arbeitsausfall beruht auch auf wirtschaftlichen Gründen, wenn er durch eine Veränderung der betrieblichen Strukturen verursacht wird, die durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung bedingt ist.
(3) 1Ein unabwendbares Ereignis liegt insbesondere vor, wenn ein Arbeitsausfall auf ungewöhnlichen, von dem üblichen Witterungsverlauf abweichenden Witterungsverhältnissen beruht. 2Ein unabwendbares Ereignis liegt auch vor, wenn ein Arbeitsausfall durch behördliche oder behördlich anerkannte Maßnahmen verursacht ist, die vom Arbeitgeber nicht zu vertreten sind.
(4) 1Ein Arbeitsausfall ist nicht vermeidbar, wenn in einem Betrieb alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen wurden, um den Eintritt des Arbeitsausfalls zu verhindern. 2Als vermeidbar gilt insbesondere ein Arbeitsausfall, der
3Die Auflösung eines Arbeitszeitguthabens kann von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer nicht verlangt werden, soweit es
1. | vertraglich ausschließlich zur Überbrückung von Arbeitsausfällen außerhalb der Schlechtwetterzeit (§ 101 Absatz 1) bestimmt ist und den Umfang von 50 Stunden nicht übersteigt, | |
2. | ausschließlich für die in § 7c Absatz 1 des Vierten Buches genannten Zwecke bestimmt ist, | |
3. | zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld angespart worden ist und den Umfang von 150 Stunden nicht übersteigt, | |
4. | den Umfang von 10 Prozent der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeitszeit einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers übersteigt oder | |
5. | länger als ein Jahr unverändert bestanden hat. |
4In einem Betrieb, in dem eine Vereinbarung über Arbeitszeitschwankungen gilt, nach der mindestens 10 Prozent der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeitszeit je nach Arbeitsanfall eingesetzt werden, gilt ein Arbeitsausfall, der im Rahmen dieser Arbeitszeitschwankungen nicht mehr ausgeglichen werden kann, als nicht vermeidbar.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 |
Rechtsprechung zu § 96 SGB III
60 Entscheidungen zu § 96 SGB III in unserer Datenbank:
- BSG, 21.06.2018 - B 11 AL 4/17 R
Kurzarbeitergeld - erheblicher Arbeitsausfall - unabwendbares Ereignis - ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2016 - L 20 AL 92/14
Anspruch auf Kurzarbeitergeld; Anforderungen an das Vorliegen eines erheblichen ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2016 - L 20 AL 92/14
- LAG Berlin-Brandenburg, 06.05.2021 - 10 Sa 1337/20
Wirksamkeit Änderungskündigung - Einführung von Kurzarbeit - Darlegung Gründe
- LSG Baden-Württemberg, 10.02.2022 - L 3 AL 1175/21
Kurzarbeitergeldanspruch - Anzeige über den Arbeitsausfall - Verlust auf dem ...
- LAG Baden-Württemberg, 03.05.2021 - 9 Sa 1/21
Reduzierung des Urlaubsanspruchs durch "Kurzarbeit Null"
Zum selben Verfahren:
- BAG, 30.11.2021 - 9 AZR 234/21
Urlaubsberechnung bei Kurzarbeit null
- BAG, 30.11.2021 - 9 AZR 234/21
- LAG Düsseldorf, 12.03.2021 - 6 Sa 824/20 Corona
Coronapandemie: Kurzarbeit Null kürzt den Urlaub
Zum selben Verfahren:
- BAG, 30.11.2021 - 9 AZR 225/21 Corona
Weniger Urlaub bei Geschäftsschließung wegen Corona
- BAG, 30.11.2021 - 9 AZR 225/21 Corona
- SG Mannheim, 23.02.2023 - S 6 AL 1786/21
Ausschlussfrist für die Gewährung von Kurzarbeitergeld - Ausnahme
- LSG Hamburg, 23.11.2022 - L 2 AL 30/22
Querverweise
Auf § 96 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Aktive Arbeitsförderung
- Verbleib in Beschäftigung
- Kurzarbeitergeld
- Verordnungsermächtigung
- § 109 (Verordnungsermächtigung)