Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
| Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung (§§ 29 - 135) |
| Sechster Abschnitt - Verbleib in Beschäftigung (§§ 95 - 111a) |
| Erster Unterabschnitt - Kurzarbeitergeld (§§ 95 - 109) |
| Erster Titel - Regelvoraussetzungen (§§ 95 - 100) |
(1) 1Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn
2Bei den Berechnungen nach Satz 1 Nummer 4 sind Auszubildende nicht mitzuzählen.
(2) Ein Arbeitsausfall beruht auch auf wirtschaftlichen Gründen, wenn er durch eine Veränderung der betrieblichen Strukturen verursacht wird, die durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung bedingt ist.
(3) 1Ein unabwendbares Ereignis liegt insbesondere vor, wenn ein Arbeitsausfall auf ungewöhnlichen, von dem üblichen Witterungsverlauf abweichenden Witterungsverhältnissen beruht. 2Ein unabwendbares Ereignis liegt auch vor, wenn ein Arbeitsausfall durch behördliche oder behördlich anerkannte Maßnahmen verursacht ist, die vom Arbeitgeber nicht zu vertreten sind.
(4) 1Ein Arbeitsausfall ist nicht vermeidbar, wenn in einem Betrieb alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen wurden, um den Eintritt des Arbeitsausfalls zu verhindern. 2Als vermeidbar gilt insbesondere ein Arbeitsausfall, der
3Die Auflösung eines Arbeitszeitguthabens kann von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer nicht verlangt werden, soweit es
| 1. | vertraglich ausschließlich zur Überbrückung von Arbeitsausfällen außerhalb der Schlechtwetterzeit (§ 101 Absatz 1) bestimmt ist und den Umfang von 50 Stunden nicht übersteigt, | |
| 2. | ausschließlich für die in § 7c Absatz 1 des Vierten Buches genannten Zwecke bestimmt ist, | |
| 3. | zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld angespart worden ist und den Umfang von 150 Stunden nicht übersteigt, | |
| 4. | den Umfang von 10 Prozent der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeitszeit einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers übersteigt oder | |
| 5. | länger als ein Jahr unverändert bestanden hat. |
4In einem Betrieb, in dem eine Vereinbarung über Arbeitszeitschwankungen gilt, nach der mindestens 10 Prozent der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeitszeit je nach Arbeitsanfall eingesetzt werden, gilt ein Arbeitsausfall, der im Rahmen dieser Arbeitszeitschwankungen nicht mehr ausgeglichen werden kann, als nicht vermeidbar.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 |
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Rechtsprechung zu § 96 SGB III
106 Entscheidungen zu § 96 SGB III in unserer Datenbank:
- LAG Berlin-Brandenburg, 06.05.2021 - 10 Sa 1337/20
Wirksamkeit Änderungskündigung - Einführung von Kurzarbeit - Darlegung Gründe
- LSG Hessen, 21.11.2025 - L 7 AL 1/25
SGB III - Arbeitsförderung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2023 - L 9 AL 134/22
Anspruch auf Kurzarbeitergeld; Arbeitsausfall mit Entgeltausfall aufgrund eines ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 12.03.2025 - B 11 AL 5/24 R
Arbeitsförderung - Kurzarbeitergeldanspruch - Homeoffice- und ...
- BSG, 12.03.2025 - B 11 AL 5/24 R
- SG Landshut, 20.10.2023 - S 16 AL 196/21
Kein Kurzarbeitergeld bei Realisierung des allgemeinen Betriebs- und ...
- LSG Hessen, 21.11.2025 - L 7 AL 5/23
Kein Kurzarbeitergeld bei Scheinarbeitsverhältnis
Zum selben Verfahren:
- LSG Baden-Württemberg, 21.07.2023 - L 8 AL 1648/22 Corona
Kurzarbeitergeldanspruch - zweistufiges Verfahren - Streitgegenstand eines ...
- SG Düsseldorf, 10.08.2022 - S 21 Al 152/21 Corona
Anspruch auf Kurzarbeitergeld wegen unvermeidbaren Arbeitsausfalls im Rahmen der ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2023 - L 20 AL 174/22 Corona
Kurzarbeitergeld bei Pizzeria-Eröffnung in Pandemie
- LSG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2023 - L 20 AL 174/22 Corona
Querverweise
Auf § 96 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Aktive Arbeitsförderung
- Verbleib in Beschäftigung
- Kurzarbeitergeld
- Verordnungsermächtigung
- § 109 (Verordnungsermächtigung)