Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung (§§ 29 - 135) |
Sechster Abschnitt - Verbleib in Beschäftigung (§§ 95 - 111a) |
Erster Unterabschnitt - Kurzarbeitergeld (§§ 95 - 109) |
Zweiter Titel - Sonderformen des Kurzarbeitergeldes (§§ 101 - 103) |
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben in der Zeit vom 1. Dezember bis zum 31. März (Schlechtwetterzeit) Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld, wenn
1. | sie in einem Betrieb beschäftigt sind, der dem Baugewerbe oder einem Wirtschaftszweig angehört, der von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen ist, | |
2. | der Arbeitsausfall nach Absatz 5 erheblich ist und | |
3. | die betrieblichen Voraussetzungen des § 97 sowie die persönlichen Voraussetzungen des § 98 erfüllt sind. |
(2) 1Ein Betrieb des Baugewerbes ist ein Betrieb, der gewerblich überwiegend Bauleistungen auf dem Baumarkt erbringt. 2Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. 3Ein Betrieb, der überwiegend Bauvorrichtungen, Baumaschinen, Baugeräte oder sonstige Baubetriebsmittel ohne Personal Betrieben des Baugewerbes gewerblich zur Verfügung stellt oder überwiegend Baustoffe oder Bauteile für den Markt herstellt, sowie ein Betrieb, der Betonentladegeräte gewerblich zur Verfügung stellt, ist kein Betrieb des Baugewerbes.
(3) 1Erbringt ein Betrieb Bauleistungen auf dem Baumarkt, wird vermutet, dass er ein Betrieb des Baugewerbes im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist. 2Satz 1 gilt nicht, wenn gegenüber der Bundesagentur nachgewiesen wird, dass Bauleistungen arbeitszeitlich nicht überwiegen.
(4) Ein Wirtschaftszweig ist von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen, wenn der Arbeitsausfall regelmäßig in der Schlechtwetterzeit auf witterungsbedingten oder wirtschaftlichen Gründen beruht.
(5) 1Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn er auf witterungsbedingten oder wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, vorübergehend und nicht vermeidbar ist. 2Als nicht vermeidbar gilt auch ein Arbeitsausfall, der überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist. 3Wurden seit der letzten Schlechtwetterzeit Arbeitszeitguthaben, die nicht mindestens ein Jahr bestanden haben, zu anderen Zwecken als zum Ausgleich für einen verstetigten Monatslohn, bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall oder der Freistellung zum Zwecke der Qualifizierung aufgelöst, gelten im Umfang der aufgelösten Arbeitszeitguthaben Arbeitsausfälle als vermeidbar.
(6) 1Ein Arbeitsausfall ist witterungsbedingt, wenn
1. | er ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht ist und | |
2. | an einem Arbeitstag mindestens eine Stunde der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit ausfällt (Ausfalltag). |
2Zwingende Witterungsgründe liegen nur vor, wenn es auf Grund von atmosphärischen Einwirkungen (insbesondere Regen, Schnee, Frost) oder deren Folgewirkungen technisch unmöglich, wirtschaftlich unvertretbar oder für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unzumutbar ist, die Arbeiten fortzuführen. 3Der Arbeitsausfall ist nicht ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht, wenn er durch Beachtung der besonderen arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen an witterungsabhängige Arbeitsplätze vermieden werden kann.
(7) Die weiteren Vorschriften über das Kurzarbeitergeld sind mit Ausnahme der Anzeige des Arbeitsausfalls nach § 99 anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz) vom 18.07.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.08.2016 | Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz) | 18.07.2016 | |
01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 | |
01.08.2010 | Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes | 24.10.2010 | |
01.08.2009 | Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente | 21.12.2008 | |
01.01.2009 | Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente | 21.12.2008 | |
01.08.2008 | Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes | 23.12.2007 |
Rechtsprechung zu § 101 SGB III
117 Entscheidungen zu § 101 SGB III in unserer Datenbank:
- BAG, 20.09.2017 - 10 AZR 40/16
TV Mindestlohn 2013 - Stuckarbeiten - Begriff der Bauleistungen iSv. § 101 Abs. 2 ...
- BSG, 07.05.2019 - B 11 AL 11/18 R
Förderung der ganzjährigen Beschäftigung - Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld ...
Zum selben Verfahren:
- SG Koblenz, 08.04.2014 - S 9 AL 156/12
Kein Anspruch auf Schlechtwettergeld (Saison-Kug) für Baustellen im Ausland!
- SG Koblenz, 08.04.2014 - S 9 AL 156/12
- BAG, 23.09.2020 - 5 AZR 367/19
Arbeitszeitkonto - Zeitgutschrift
Zum selben Verfahren:
- ArbG München, 28.04.2017 - 33 Ca 7172/16
Auslegung einer tariflichen Regelung über das Bestehen und die Ausgestaltung ...
- LAG München, 06.03.2019 - 8 Sa 466/17
Tarifauslegung
- ArbG München, 28.04.2017 - 33 Ca 7172/16
- LSG Sachsen-Anhalt, 21.03.2019 - L 2 AL 54/15
Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit (AL)
Zum selben Verfahren:
- BSG, 18.03.2020 - B 11 AL 42/19 B
Parallelentscheidung zu BSG B 11 AL 41/19 B v. 18.03.2020
- BSG, 18.03.2020 - B 11 AL 42/19 B
- BSG, 14.10.2020 - B 11 AL 6/19 R
Winterbeschäftigungs-Umlage - Fliesenlege- und Trockenbauarbeiten - Umlagepflicht ...
- LSG Sachsen, 07.01.2021 - L 3 AL 176/17
Querverweise
Auf § 101 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Aktive Arbeitsförderung
- Verbleib in Beschäftigung
- Befristete Leistungen und innovative Ansätze
- § 133 (Saison-Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen im Gerüstbauerhandwerk)
- Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
- Tarifvertragliche Arbeitsbedingungen
- § 6 (Besondere Regelungen)
- Schlussvorschriften
- § 24 (Sonderregeln für bestimmte Tätigkeiten von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland beschäftigt sind)
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Meldepflichten des Arbeitgebers, Gesamtsozialversicherungsbeitrag
- Verfahren und Haftung bei der Beitragszahlung
- § 28e (Zahlungspflicht, Vorschuss)