Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -

   Sechster Abschnitt - Verarbeitung von elektronischen Daten in der Sozialversicherung (§§ 95 - 103)   
   Dritter Titel - Übermittlung von Daten im Lohnnachweisverfahren der Unfallversicherung (§§ 99 - 103)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 103
Gemeinsame Grundsätze zur Datenübermittlung an die Unfallversicherung

1Die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmen in Gemeinsamen Grundsätzen bundeseinheitlich das Nähere zu den Verfahren nach den §§ 99, 100, 101 und 102. 2Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.

Fassung aufgrund des Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 15.04.2015 (BGBl. I S. 583), in Kraft getreten am 01.01.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2017
Änderung
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Änderung
Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze15.04.2015BGBl. I S. 583
03.12.2011
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises23.11.2011BGBl. I S. 2298
02.04.2009
Änderung
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Änderung
Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz)28.03.2009BGBl. I S. 634

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