Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
Erster Abschnitt - Grundsätze und Begriffsbestimmungen (§§ 1 - 18o) |
Vierter Titel - Einkommen beim Zusammentreffen mit Renten wegen Todes (§§ 18a - 18e) |
(1) 1Einkommensänderungen sind erst vom nächstfolgenden 1. Juli an zu berücksichtigen; einmalig gezahltes Vermögenseinkommen ist vom Beginn des Kalendermonats an zu berücksichtigen, für den es als erzielt gilt. 2Eine Änderung des Einkommens ist auch die Änderung des zu berücksichtigenden voraussichtlichen Einkommens oder die Feststellung des tatsächlichen Einkommens nach der Berücksichtigung voraussichtlichen Einkommens.
(2) 1Minderungen des berücksichtigten Einkommens können vom Zeitpunkt ihres Eintritts an berücksichtigt werden, wenn das laufende Einkommen um wenigstens zehn vom Hundert geringer ist als das berücksichtigte Einkommen; bei Arbeits- und Vermögenseinkommen gilt das im Durchschnitt voraussichtliche Einkommen. 2Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ist zu berücksichtigen, solange das Erwerbsersatzeinkommen gezahlt wird. 3Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt des Vorjahres ist beim laufenden Arbeitsentgelt mit einem Zwölftel zu berücksichtigen; § 18b Absatz 4 zweiter Halbsatz bleibt unberührt.
Fassung aufgrund des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz) vom 20.12.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2023 | Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz) | 20.12.2022 | |
01.01.2017 | Sechstes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz) | 11.11.2016 | |
23.06.2006 | Gesetz über die Weitergeltung der aktuellen Rentenwerte ab 1. Juli 2006 | 15.06.2006 |
Rechtsprechung zu § 18d SGB IV
59 Entscheidungen zu § 18d SGB IV in unserer Datenbank:
- BSG, 17.04.2008 - B 13/4 R 41/06 R
Hinterbliebenenrente - Einkommensanrechnung - Zusammentreffen von ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2006 - L 13 R 221/05
Einkommensänderung bei jeder später eintretenden betragsmäßigen Abweichung vom ...
- SG Köln, 07.10.2005 - S 6 RA 247/04
Rentenanpassung wegen einer Minderung des berücksichtigten Einkommens; ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2006 - L 13 R 221/05
- LSG Bayern, 31.01.2012 - L 13 R 708/09
Bei dem Streit um die Höhe der Anrechnung von Einkommen auf eine Witwenrente ...
Zum selben Verfahren:
- SG München, 30.04.2009 - S 30 R 5401/02
Anrechnung von Erwerbseinkommen auf eine Witwenrente
- SG München, 30.04.2009 - S 30 R 5401/02
- BSG, 20.01.2021 - B 13 R 13/19 R
Anspruch auf Hinterbliebenenrente
- LSG Hamburg, 13.02.2018 - L 3 R 25/18
Zum selben Verfahren:
- LSG Baden-Württemberg, 07.11.2011 - L 1 U 2751/11
Gesetzliche Unfallversicherung - Höhe der Hinterbliebenrente - keine ...
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 18d SGB IV verweisen folgende Vorschriften:
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Grundsätze und Begriffsbestimmungen
- Einkommen beim Zusammentreffen mit Renten wegen Todes
- § 18e (Ermittlung von Einkommensänderungen)
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
- Renten, Beihilfen, Abfindungen
- Leistungen an Hinterbliebene
- § 65 (Witwen- und Witwerrente)