Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
| Vierter Abschnitt - Träger der Sozialversicherung (§§ 29 - 90a) |
| Fünfter Titel - Aufsicht (§§ 87 - 90a) |
(1) 1Wird durch das Handeln oder Unterlassen eines Versicherungsträgers das Recht verletzt, soll die Aufsichtsbehörde zunächst beratend darauf hinwirken, dass der Versicherungsträger die Rechtsverletzung behebt. 2Kommt der Versicherungsträger dem innerhalb angemessener Frist nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde den Versicherungsträger verpflichten, die Rechtsverletzung zu beheben. 3Die Verpflichtung kann mit den Mitteln des Verwaltungsvollstreckungsrechts durchgesetzt werden, wenn ihre sofortige Vollziehung angeordnet worden oder sie unanfechtbar geworden ist. 4Die Aufsicht kann die Zwangsmittel für jeden Fall der Nichtbefolgung androhen. 5§ 13 Abs. 6 Satz 2 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes ist nicht anwendbar.
(2) Absatz 1 gilt für die Aufsicht nach § 87 Abs. 2 entsprechend.
(3) 1Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Selbstverwaltungsorgane zu Sitzungen einberufen werden. 2Wird ihrem Verlangen nicht entsprochen, kann sie die Sitzungen selbst anberaumen und die Verhandlungen leiten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2008 | Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 19.12.2007 |
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Rechtsprechung zu § 89 SGB IV
266 Entscheidungen zu § 89 SGB IV in unserer Datenbank:
- BSG, 04.11.2021 - B 6 A 2/20 R
Aufsichtsrecht - vertragsärztliche Versorgung - keine Klagebefugnis der ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 27.06.2024 - B 2 A 1/22 R
Sozialgerichtliches Verfahren - Aufsichtsklage - Zulässigkeit - gesetzliche ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Baden-Württemberg, 29.06.2021 - L 6 U 2716/20
Gesetzliche Unfallversicherung - Aufsichtsrecht - Aufsichtsklage - Zulässigkeit - ...
- LSG Baden-Württemberg, 29.06.2021 - L 6 U 2716/20
- LSG Hamburg, 25.09.2018 - L 1 KR 34/18
Einstweiliger Rechtschutz gegen eine aufsichtsrechtliche Maßnahme im Zusammenhang ...
- BSG, 18.05.2021 - B 1 A 2/20 R
Zahlungen der Krankenkassen an die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2025 - L 16 KR 896/22
- BSG, 30.08.2023 - B 3 A 1/23 R
Zurückweisung der Revision einer Krankenkasse gegen die Bundesrepublim ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.10.2022 - L 4 KR 28/21
Aufsichtsrecht - Kranken- und Pflegeversicherung - Aufgabenerledigung durch ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.10.2022 - L 4 KR 28/21
Querverweise
Auf § 89 SGB IV verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Allgemeine Grundsätze
- § 71 (Beitragssatzstabilität, besondere Aufsichtsmittel)
- Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten
- Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen
- Verbände der Krankenkassen
- Medizinischer Dienst
- Organisation
- § 280 (Finanzierung, Haushalt, Aufsicht)
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
- Organisation
- Datenstelle der Rentenversicherung
- § 145 (Aufgaben der Datenstelle der Rentenversicherung)
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Aufbringung der Mittel
- Allgemeine Vorschriften
- Beitragshöhe
- § 158 (Genehmigung)
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten
- Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und mit Dritten
- Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander
- § 94 (Arbeitsgemeinschaften)