Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
Elftes Kapitel - Telematikinfrastruktur (§§ 306 - 383) |
Zweiter Abschnitt - Gesellschaft für Telematik (§§ 310 - 322) |
Dritter Titel - Schlichtungsstelle der Gesellschaft für Telematik (§§ 319 - 322) |
(1) 1Die Schlichtungsstelle besteht aus einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. 2Die Amtsdauer der Mitglieder der Schlichtungsstelle beträgt zwei Jahre. 3Die Wiederbenennung ist zulässig.
(2) 1Über die unparteiische Vorsitzende oder den unparteiischen Vorsitzenden der Schlichtungsstelle sollen sich die Gesellschafter der Gesellschaft für Telematik einigen. 2Das Bundesministerium für Gesundheit kann hierfür eine angemessene Frist setzen. 3Kommt bis zum Ablauf der Frist keine Einigung zustande, benennt das Bundesministerium für Gesundheit den Vorsitzenden oder die Vorsitzende.
(3) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen benennt einen Vertreter als Mitglied der Schlichtungsstelle. 2Die übrigen in § 306 Absatz 1 genannten Spitzenorganisationen benennen einen gemeinsamen Vertreter als Mitglied der Schlichtungsstelle.
(4) 1Die in § 306 Absatz 1 genannten Spitzenorganisationen tragen die Kosten für die von ihnen benannten Vertreter jeweils selbst. 2Die Kosten für den Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten der Schlichtungsstelle werden aus den Finanzmitteln der Gesellschaft für Telematik finanziert.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz) vom 14.10.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
20.10.2020 | Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz) | 14.10.2020 |
Rechtsprechung zu § 320 SGB V
8 Entscheidungen zu § 320 SGB V in unserer Datenbank:
- BSG, 25.03.2015 - B 6 KA 9/14 R
Krankenversicherung - keine Verwaltungsaktsqualität eines Schiedsspruchs über ...
- SG Bremen, 24.09.2010 - S 1 KA 36/10
Rechtmäßigkeit einer Festlegung des Inhalts eines Vertrages zur Durchführung ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 03.11.2011 - L 3 KA 104/10
Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Schiedsspruch im ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 03.11.2011 - L 3 KA 104/10
- SG Magdeburg, 16.05.2012 - S 1 KA 5/10
Vertragsärztliche Versorgung - Beteiligung einer Kassenärztlichen Vereinigung ...
- OLG Düsseldorf, 07.12.2011 - Verg 77/11
Wirksamkeit eines Vertrages zur besonderen zahnärztlichen Versorgung während der ...
- OLG Düsseldorf, 07.12.2011 - Verg 79/11
Anforderungen an die Vergabe von Leistungen zur besonderen zahnärztlichen ...
- OVG Schleswig-Holstein, 12.01.2011 - 4 MB 56/10
Vorläufiger Rechtsschutz gegen datenschutzrechtliche Anordnung
- LAG Sachsen-Anhalt, 13.02.2014 - 3 Sa 160/12
Ortszuschlags - Vergleichsentgelt gemäß § 5 Abs 2 TVÜ-L - Beteiligung der ...