Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
| Zehntes Kapitel - Übergangsrecht (§§ 212 - 221b) |
(1) 1Bei Beginn laufender Geldleistungen mit Ausnahme des Verletzten- und Übergangsgeldes vor dem 1. April 2004 werden diese zu Beginn des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat der Fälligkeit vorausgeht. 2§ 96 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt auch für Renten an Hinterbliebene, die im Anschluss an eine Rente für Versicherte zu zahlen sind, wenn der erstmalige Rentenbeginn dieser Rente vor dem 1. April 2004 liegt.
genossenschaften § 221Besondere Vorschriften für die landwirtschaftliche Unfallversicherung § 221aVerarbeitung von Daten durch die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft § 221bÜbergangszeit und Beitragsangleichung in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung
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Rechtsprechung zu § 218c SGB VII
7 Entscheidungen zu § 218c SGB VII in unserer Datenbank:
- BSG, 20.12.2012 - B 10 LW 1/12 R
Landwirtschaftliche Zusatzversorgung - Witwenausgleichsleistung - Fälligkeit - ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Bayern, 30.11.2011 - L 1 LW 11/10
Ausgleichsleistung an Arbeitnehmer der Land- und Forstwirtschaft - Auszahlung - ...
- LSG Bayern, 30.11.2011 - L 1 LW 11/10
- BSG, 26.09.2024 - B 2 U 1/22 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Verjährung eines Anspruchs auf Verletztenrente - ...
- LSG Baden-Württemberg, 28.09.2006 - L 10 U 211/06
Gesetzliche Unfallversicherung - Verzinsung rückwirkend zu gewährender ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 18.03.2008 - B 2 U 32/06 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallrente - Nachzahlung - Verzinsung - keine ...
- BSG, 18.03.2008 - B 2 U 32/06 R
- LSG Nordrhein-Westfalen, 29.03.2012 - L 9 SO 340/11
Sozialhilfe
- LSG Baden-Württemberg, 08.08.2006 - L 9 U 4098/05