Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
Zehntes Kapitel - Übergangsrecht (§§ 212 - 221b) |
(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (§ 114 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) darf die bei ihr gespeicherten Namen, Anschriften und Bankverbindungen von Unternehmern nach § 136 Absatz 3 Nummer 1, die zur Beitragsberechnung nach § 182 vorliegenden Berechnungsgrundlagen sowie die von den zuständigen Behörden in den Ländern übermittelten Daten nach § 197 Absatz 4 Satz 1 und Satz 4 zur Durchführung der ihr übertragenen Aufgabe zur Gewährung einer Beihilfe im Rahmen einer außergewöhnlichen Maßnahme zur Marktstützung im Sinne der §§ 9b, 9c und 9d des Marktorganisationsgesetzes verarbeiten, soweit dies zur Durchführung oder Kontrolle der Beihilfegewährung erforderlich ist.
(2) 1Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft darf der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung einmalig bis zum 31. Dezember 2022 die bei ihr gespeicherten
1. | Namen und Anschriften von Unternehmern nach § 136 Absatz 3 Nummer 1, | |
2. | deren Mitgliedsnummer, | |
3. | die Art der betriebenen landwirtschaftlichen Nutzung, | |
4. | die zum 22. März 2022 erfasste Anbaufläche oder Tierzahl |
unter den Voraussetzungen des Satzes 2 zum Zweck der Gewährung einer Beihilfe aus dem Bundeshaushalt übermitteln. 2Die Übermittlung ist nur zulässig, sofern die Unternehmer nach der vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Rahmen der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 22. April 2022 (BAnz AT 27.04.2022 B2) erlassenen Richtlinie dem Grunde nach beihilfeberechtigt sind und nicht bereits eine Anpassungsbeihilfe in Durchführung der in Absatz 1 genannten Aufgabe erhalten haben.
(3) 1Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
2Das Nähere zum Verfahren der Datenübermittlung nach Absatz 2 und zur Erstattung der Kosten ist in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zu regeln.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom 20.07.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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27.07.2022 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau | 20.07.2022 | |
01.01.2022 | Erstes Gesetz zur Änderung des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes | 11.12.2020 | |
17.12.2020 | Erstes Gesetz zur Änderung des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes | 11.12.2020 | |
17.11.2016 | Sechstes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz) | 11.11.2016 | |
08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
01.01.2008 | Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung | 18.12.2007 |
genossenschaften § 221Besondere Vorschriften für die landwirtschaftliche Unfallversicherung § 221aVerarbeitung von Daten durch die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft § 221bÜbergangszeit und Beitragsangleichung in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung
Rechtsprechung zu § 221a SGB VII
7 Entscheidungen zu § 221a SGB VII in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 02.04.2009 - L 10 U 708/09 PKH-B
Landwirtschaftliche Unfallversicherung - besondere Abfindung einer Unfallrente ...
- LSG Rheinland-Pfalz, 08.03.2010 - L 2 U 260/09
Landwirtschaftliche Unfallversicherung - besondere Abfindung gem § 221a SGB 7 - ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 19.11.2009 - L 14 U 176/08
Zum selben Verfahren:
- LSG Baden-Württemberg, 28.10.2011 - L 8 U 3691/09
- LSG Niedersachsen-Bremen, 16.12.2009 - L 14 U 224/09