Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
| Drittes Kapitel - Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls (§§ 26 - 103) |
| Dritter Abschnitt - Jahresarbeitsverdienst (§§ 81 - 93) |
| Dritter Unterabschnitt - Neufestsetzung (§§ 90 - 91) |
(1) Ist der Versicherungsfall während einer Berufsausbildung eingetreten, wird, wenn es für die Versicherten günstiger ist, der Jahresarbeitsverdienst schon vor Vollendung des 25. Lebensjahres auf 75 Prozent der Bezugsgröße neu festgesetzt
(2) Ist der Versicherungsfall während einer Schul- oder Berufsausbildung nach Vollendung des 30. Lebensjahres eingetreten, wird, wenn es für die Versicherten günstiger ist, der Jahresarbeitsverdienst auf 100 Prozent der Bezugsgröße neu festgesetzt
(3) Ist der Versicherungsfall während einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung nach Vollendung des 30. Lebensjahres eingetreten, wird, wenn es für die Versicherten günstiger ist, der Jahresarbeitsverdienst auf 120 Prozent der Bezugsgröße neu festgesetzt
(4) 1Für die Neufestsetzung gilt die zum jeweiligen Zeitpunkt maßgebende Bezugsgröße. 2§ 67 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b ist für Übergangszeiten entsprechend anzuwenden.
Fassung aufgrund des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2021 | Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 12.06.2020 |
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Rechtsprechung zu § 91 SGB VII
33 Entscheidungen zu § 91 SGB VII in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 21.09.2023 - L 10 U 2719/20
Gesetzliche Unfallversicherung - Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes gem ...
- LSG Baden-Württemberg, 04.04.2025 - L 8 U 2698/24
- SG Karlsruhe, 16.09.2025 - S 4 U 3160/24
Gesetzliche Unfallversicherung - Höhe der Verletztenrente - Berechnungsgrundlage ...
- SG Hamburg, 17.03.2026 - S 40 U 20/22
Gesetzliche Unfallversicherung - landwirtschaftliches Unternehmen - ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 23.03.2022 - L 3 U 2/21
Zur Auslegung von § 90 Abs 1, 2 und 4 SGB VII aF.
- SG Duisburg, 14.09.2023 - S 36 U 388/19
- LSG Hamburg, 31.01.2024 - L 2 U 24/20
Ermittlung des maßgeblichen Jahresarbeitsverdienstes des Versicherten bei der ...
- LSG Hamburg, 06.08.2025 - L 2 U 25/24
- LSG Berlin-Brandenburg, 25.02.2021 - L 3 U 182/18
Gesetzliche Unfallversicherung - Neufestsetzung des JAV - Auszubildender - ...
- VG München, 13.03.2013 - M 18 K 12.39
§§ 91 ff. SGB 8
Querverweise
Auf § 91 SGB VII verweisen folgende Vorschriften:
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
- Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen
- Geldleistungen während der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- § 47 (Höhe des Verletztengeldes)