Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -
Drittes Kapitel - Andere Aufgaben der Jugendhilfe (§§ 42 - 60) |
Zweiter Abschnitt - Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen (§§ 43 - 49) |
1Eine Einrichtung ist eine auf gewisse Dauer und unter der Verantwortung eines Trägers angelegte förmliche Verbindung ortsgebundener räumlicher, personeller und sachlicher Mittel mit dem Zweck der ganztägigen oder über einen Teil des Tages erfolgenden Betreuung oder Unterkunftsgewährung sowie Beaufsichtigung, Erziehung, Bildung, Ausbildung von Kindern und Jugendlichen außerhalb ihrer Familie. 2Familienähnliche Betreuungsformen der Unterbringung, bei denen der Bestand der Verbindung nicht unabhängig von bestimmten Kindern und Jugendlichen, den dort tätigen Personen und der Zuordnung bestimmter Kinder und Jugendlicher zu bestimmten dort tätigen Personen ist, sind nur dann Einrichtungen, wenn sie fachlich und organisatorisch in eine betriebserlaubnispflichtige Einrichtung eingebunden sind. 3Eine fachliche und organisatorische Einbindung der familienähnlichen Betreuungsform liegt insbesondere vor, wenn die betriebserlaubnispflichtige Einrichtung das Konzept, die fachliche Steuerung der Hilfen, die Qualitätssicherung, die Auswahl, Überwachung, Weiterbildung und Vertretung des Personals sowie die Außenvertretung gewährleistet. 4Landesrecht kann regeln, unter welchen Voraussetzungen auch familienähnliche Betreuungsformen Einrichtungen sind, die nicht fachlich und organisatorisch in eine betriebserlaubnispflichtige Einrichtung eingebunden sind.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) vom 03.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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10.06.2021 | Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) | 03.06.2021 |
und Dokumentations-
pflichten, Aufbewahrung von Unterlagen § 48Tätigkeits-
untersagung § 48aSonstige betreute Wohnform § 49Landesrechts-
vorbehalt
Rechtsprechung zu § 45a SGB VIII
9 Entscheidungen zu § 45a SGB VIII in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2021 - 12 A 395/18
Erlaubnispflicht für die betriebene Hochschule der Deutschen Gesetzlichen ...
- VG Bayreuth, 31.01.2022 - B 10 E 21.1315
Zum Einrichtungskontext familienähnlicher Betreuungsformen, die ausschließlich in ...
- OVG Saarland, 24.11.2021 - 2 B 218/21
Beschwerde, vorläufige Erlaubnis für den Betrieb einer professionellen ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2022 - 6 S 48.22
Der nachträgliche Wegfall einer der Voraussetzungen für die Erteilung einer ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2022 - 6 I 3.22
Einrichtung gemäß § 45 SGB 8; Anforderungen an die Einrichtungskonzeption
- OVG Schleswig-Holstein, 19.05.2022 - 3 KN 5/17
Landesverordnung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen ...
- VGH Bayern, 03.06.2022 - 12 CE 22.460
Bescheid, Beschwerde, Anordnungsgrund, Anordnungsanspruch, Betriebserlaubnis, ...
- VG Hamburg, 08.11.2021 - 5 E 4201/21
Erfolgloser Eilantrag einer Trägerin der freien Jugendhilfe gegen die ...
- VG Magdeburg, 16.11.2022 - 6 A 183/21
Anfechtung von Schiedsstellenentscheidungen hinsichtlich der Gebührenfestsetzung
Querverweise
Auf § 45a SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Aufgaben der Jugendhilfe)
- Andere Aufgaben der Jugendhilfe
- Schutz von Sozialdaten
- § 62 (Datenerhebung)
- Zuständigkeit, Kostenerstattung
- Sachliche Zuständigkeit
- § 85 (Sachliche Zuständigkeit)