Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -
| Drittes Kapitel - Andere Aufgaben der Jugendhilfe (§§ 42 - 60) |
| Zweiter Abschnitt - Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen (§§ 43 - 49) |
Die zuständige Behörde kann dem Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung die weitere Beschäftigung des Leiters, eines Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiters ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die für seine Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzt.
und Dokumentations-
pflichten, Aufbewahrung von Unterlagen § 48Tätigkeits-
untersagung § 48aSonstige betreute Wohnform § 49Landesrechts-
vorbehalt
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Rechtsprechung zu § 48 SGB VIII
50 Entscheidungen zu § 48 SGB VIII in unserer Datenbank:
- VG Göttingen, 03.11.2022 - 2 B 211/22
Auflage; Beschäftigungsverbot; Betriebserlaubnis; Ermessensreduzierung; ...
- VG München, 20.03.2019 - M 18 K 17.2834
Personaleinsatz in Einrichtungen der Jugendhilfe
- VG München, 20.03.2019 - M 27 K 17.37053
Personaleinsatz in Einrichtungen der Jugendhilfe
- VG Münster, 17.11.2014 - 6 L 911/14
Untersagung der Tätigkeit und des Betriebs einer Einrichtung durch die Behörde ...
- VG Minden, 04.01.2013 - 6 K 2044/12
§ 48 SGB VIII als eine den Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 06.06.2013 - 12 A 283/13
Stellen eines Beweisantrags zur Frage der Eignung der Kindergartenleitung i.R.e. ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.11.2014 - 12 A 283/13
Untersagung der Weiterbeschäftigung einer Person als Leiter eines kommunalen ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 06.06.2013 - 12 A 283/13
- VG Cottbus, 23.11.2023 - 8 K 1033/14
Klage der Haasenburg GmbH erfolgreich
- OVG Saarland, 08.04.2020 - 2 D 65/20
Jugendhilfe; Untersagung gegenüber Trägerin einer vollstationären Einrichtung zur ...
- VG Bayreuth, 31.01.2022 - B 10 E 21.1315
Zum Einrichtungskontext familienähnlicher Betreuungsformen, die ausschließlich in ...
Querverweise
Auf § 48 SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Aufgaben der Jugendhilfe)
- Andere Aufgaben der Jugendhilfe
- Schutz von Sozialdaten
- § 62 (Datenerhebung)
- Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
- Sonstige Vorschriften
- § 19 (Heimaufsicht)