Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -
Siebtes Kapitel - Zuständigkeit, Kostenerstattung (§§ 85 - 89h) |
Zweiter Abschnitt - Örtliche Zuständigkeit (§§ 86 - 88a) |
Zweiter Unterabschnitt - Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben (§§ 87 - 87e) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (https://dejure.org/gesetze/SGB_VIII/__paste_norm__.html)
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(1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 53 und 53a ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der Pfleger oder Vormund seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Für die Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54) ist der überörtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der Verein seinen Sitz hat.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2023 | Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts | 04.05.2021 |
§ 87Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
§ 87aÖrtliche Zuständigkeit für Erlaubnis, Meldepflichten und Untersagung
§ 87bÖrtliche Zuständigkeit für die Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren
§ 87cÖrtliche Zuständigkeit für die Beistandschaft, die Pflegschaft, die Vormundschaft und die schriftliche Auskunft nach § 58
§ 87dÖrtliche Zuständigkeit für weitere Aufgaben im Vormundschaftswesen
§ 87eÖrtliche Zuständigkeit für Beurkundung und Beglaubigung
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Rechtsprechung zu § 87d SGB VIII
Entscheidung zu § 87d SGB VIII in unserer Datenbank:
- AG Gießen, 20.09.2013 - 247 F 1895/13
Elterliche Sorge: Belassen des gemeinsamen Sorgerechts und des alleinigen ...