Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -
| Siebtes Kapitel - Zuständigkeit, Kostenerstattung (§§ 85 - 89h) |
| Zweiter Abschnitt - Örtliche Zuständigkeit (§§ 86 - 88a) |
| Zweiter Unterabschnitt - Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben (§§ 87 - 87e) |
Für Beurkundungen und Beglaubigungen nach § 59 ist die Urkundsperson bei jedem Jugendamt zuständig.
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Rechtsprechung zu § 87e SGB VIII
6 Entscheidungen zu § 87e SGB VIII in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 11.10.2019 - 10 LA 57/18
Kostenerstattung nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII
- VG Bayreuth, 19.02.2025 - B 8 K 22.95
Beginn der Leistung, einheitliche jugendhilferechtliche Maßnahme, keine ...
- VGH Baden-Württemberg, 28.04.2015 - 12 S 1274/14
"Beginn der Leistung" im Sinn von SGB 8 § 86 d; Vorliegen eines pflichtwidrigen ...
- BayObLG, 09.01.2001 - 1Z BR 137/00
Verbindlichkeit des Familiennamens des ersten Kindes nicht verheirateter Eltern ...
- BVerwG, 29.01.2004 - 5 C 9.03
Aufenthalt, gewöhnlicher - vor Beginn der Leistung; Eingliederungshilfe für ...
- OLG Hamm, 09.03.2016 - 2 WF 38/16
Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung; gemeinsame Sorgeerklärung; tragfähige soziale ...
§ 87e SGB VIII in Nachschlagewerken
- § 87e SGB VIII wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Beglaubigung durch Betreuungsbehörde
Unterschriftsbeglaubigung