Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
| Zwölftes Kapitel - Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe (§§ 97 - 101) |
| Zweiter Abschnitt - Sonderbestimmungen (§§ 100 - 101) |
(1) Welche Stellen zuständige Behörden sind, bestimmt die Landesregierung, soweit eine landesrechtliche Regelung nicht besteht.
(2) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Buches über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
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Rechtsprechung zu § 101 SGB XII
3 Entscheidungen zu § 101 SGB XII in unserer Datenbank:
- BSG, 26.10.2017 - B 8 SO 11/16 R
Sozialhilfe für Deutsche im Ausland - Leistungsausschluss - Ausnahme - ...
- BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04
Zustständigkeitsregelungen des SGB II und die Selbstverwaltungsgarantie
- LSG Berlin-Brandenburg, 08.10.2009 - L 15 SO 267/08
Hilfe zur Pflege; ambulante betreute Wohnmöglichkeit; örtliche Zuständigkeit