Sozialgerichtsgesetz
| Erster Teil - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 59) |
| Dritter Abschnitt - Landessozialgerichte (§§ 28 - 37) |
(1) 1Die Landessozialgerichte werden als Landesgerichte errichtet. 2Die Errichtung und Aufhebung eines Gerichts und die Verlegung eines Gerichtssitzes werden durch Gesetz angeordnet. 3Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke können auch durch Rechtsverordnung bestimmt werden. 4Die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle kann anordnen, daß außerhalb des Sitzes des Landessozialgerichts Zweigstellen errichtet werden.
(2) Mehrere Länder können ein gemeinsames Landessozialgericht errichten.
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Rechtsprechung zu § 28 SGG
68 Entscheidungen zu § 28 SGG in unserer Datenbank:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2024 - L 3 R 619/22
- SG Augsburg, 16.02.2018 - S 8 SO 143/17
Personen im Eingangs- bzw. Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte ...
- VG Berlin, 20.11.2014 - 28 K 232.13
Richter an gemeinsamen Obergerichten in Berlin und Brandenburg dürfen ...
- LSG Baden-Württemberg, 09.07.2015 - L 10 U 2233/14
Forst- und landwirtschaftliche Unfallversicherung - forstwirtschaftlicher ...
- BSG, 31.07.2013 - B 5 R 165/13 B
- LSG Baden-Württemberg, 28.03.2019 - L 10 R 4470/18
- VerfGH Berlin, 19.12.2006 - VerfGH 45/06
Verfassungsbeschwerde: Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz iSv ...
- VerfG Brandenburg, 10.05.2007 - VfGBbg 8/07
Verfassungsbeschwerde: Widerruf eines Fördermittel-Bescheids zur Umsetzung eines ...
- BVerwG, 24.04.1970 - IV C 17.68
Besetzung eines Gerichts - Ernennung eines Richters - Abfindungszahlungen auf ...