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Sozialgerichtsgesetz

   Erster Teil - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 59)   
   Vierter Abschnitt - Bundessozialgericht (§§ 38 - 50)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/SGG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ SGG (https://dejure.org/gesetze/SGG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ SGG
__paste_bez__ __paste_norm__ Sozialgerichtsgesetz (https://dejure.org/gesetze/SGG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Sozialgerichtsgesetz
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 50

Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die das Präsidium unter Zuziehung der beiden der Geburt nach ältesten ehrenamtlichen Richter beschließt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30.07.2009 (BGBl. I S. 2449), in Kraft getreten am 05.08.2009 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
05.08.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften30.07.2009BGBl. I S. 2449

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Rechtsprechung zu § 50 SGG

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