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Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   10. Abschnitt - Vernehmung des Beschuldigten (§§ 133 - 136a)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ StPO (https://dejure.org/gesetze/StPO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ StPO
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 134
Vorführung

(1) Die sofortige Vorführung des Beschuldigten kann verfügt werden, wenn Gründe vorliegen, die den Erlaß eines Haftbefehls rechtfertigen würden.

(2) In dem Vorführungsbefehl ist der Beschuldigte genau zu bezeichnen und die ihm zur Last gelegte Straftat sowie der Grund der Vorführung anzugeben.

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Rechtsprechung zu § 134 StPO

25 Entscheidungen zu § 134 StPO in unserer Datenbank:

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Alle 25 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 134 StPO verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 134 StPO:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Verhaftung und vorläufige Festnahme
          §§ 112 ff. (Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe)
Was ist das?

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