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Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   10. Abschnitt - Vernehmung des Beschuldigten (§§ 133 - 136a)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ StPO (https://dejure.org/gesetze/StPO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ StPO
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__paste_bez__ __paste_norm__ Strafprozeßordnung
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§ 135
Sofortige Vernehmung

1Der Beschuldigte ist unverzüglich dem Richter vorzuführen und von diesem zu vernehmen. 2Er darf auf Grund des Vorführungsbefehls nicht länger festgehalten werden als bis zum Ende des Tages, der dem Beginn der Vorführung folgt.

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Rechtsprechung zu § 135 StPO

14 Entscheidungen zu § 135 StPO in unserer Datenbank:

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Alle 14 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 135 StPO verweisen folgende Vorschriften:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Zeugen
          § 51 (Folgen des Ausbleibens eines Zeugen)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der öffentlichen Klage
          § 163a (Vernehmung des Beschuldigten)
Was ist das?

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