Umwandlungsgesetz
Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122m) |
Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 39 - 122m) |
Neunter Abschnitt - Verschmelzung von Kapitalgesellschaften mit dem Vermögen eines Alleingesellschafters (§§ 120 - 122) |
(1) Ist eine Verschmelzung nach den Vorschriften des Ersten bis Achten Abschnitts nicht möglich, so kann eine Kapitalgesellschaft im Wege der Aufnahme mit dem Vermögen eines Gesellschafters oder eines Aktionärs verschmolzen werden, sofern sich alle Geschäftsanteile oder alle Aktien der Gesellschaft in der Hand des Gesellschafters oder Aktionärs befinden.
(2) Befinden sich eigene Anteile in der Hand der Kapitalgesellschaft, so werden sie bei der Feststellung der Voraussetzungen der Verschmelzung dem Gesellschafter oder Aktionär zugerechnet.
Rechtsprechung zu § 120 UmwG
24 Entscheidungen zu § 120 UmwG in unserer Datenbank:
- FG München, 13.11.2018 - 5 K 236/15
Zurechnung des Übernahmegewinns bei der Verschmelzung einer GmbH im Wege der ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 08.09.2020 - X R 36/18
Keine Auswirkungen auf das Einkommen des nach dem steuerlichen ...
- BFH, 08.09.2020 - X R 36/18
- BFH, 05.11.2015 - III R 12/13
Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 2 UmwStG 2002 (= UmwStG 1995 i. d. F. des ...
- BFH, 05.11.2015 - III R 13/13
Einnahmenüberschussrechnung: Kein der Verschmelzung vorgelagerter endgültiger ...
- OLG Stuttgart, 04.10.2005 - 8 W 426/05
Umwandelungsrecht: Verschmelzung einer überschuldeten Gesellschaft auf einen ...
- OLG Schleswig, 15.11.2000 - 2 W 145/00
Verschmelzung - Fortführung des Unternehmens unter Einzelfirma eines ...
- OLG Celle, 20.11.1997 - 9 W 119/97
Verschmelzung einer GmbH auf den nicht voll-kaufmännischen Alleingesellschafter
- BayObLG, 17.09.1998 - 3Z BR 37/98
Abfindung bei Beschluss der Aktiengesellschaft über ihre Auflösung
- FG Münster, 29.03.2004 - 4 K 890/01
Gewerbesteuer nach § 18 Abs. 4 UmwStG
- BGH, 04.05.1998 - II ZB 18/97
Verschmelzung einer GmbH auf ihren Alleingesellschafter