Umwandlungsgesetz

   Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122m)   
   Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 39 - 122m)   
   Zweiter Abschnitt - Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§§ 46 - 59)   
   Zweiter Unterabschnitt - Verschmelzung durch Neugründung (§§ 56 - 59)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 58
Sachgründungsbericht

(1) In dem Sachgründungsbericht (§ 5 Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sind auch der Geschäftsverlauf und die Lage der übertragenden Rechtsträger darzulegen.

(2) Ein Sachgründungsbericht ist nicht erforderlich, soweit eine Kapitalgesellschaft oder eine eingetragene Genossenschaft übertragender Rechtsträger ist.

Rechtsprechung zu § 58 UmwG

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Querverweise

Auf § 58 UmwG verweisen folgende Vorschriften:

    Umwandlungsgesetz (UmwG) 
      Spaltung
        Besondere Vorschriften
          Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns
            Ausgliederung zur Neugründung
              § 159 (Sachgründungsbericht, Gründungsbericht und Gründungsprüfung)
          Ausgliederung aus dem Vermögen rechtsfähiger Stiftungen
            § 165 (Sachgründungsbericht und Gründungsbericht)
          Ausgliederung aus dem Vermögen von Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften
            § 170 (Sachgründungsbericht und Gründungsbericht)
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