Umwandlungsgesetz
| Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122) |
| Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 39 - 122) |
| Zweiter Abschnitt - Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§§ 46 - 59) |
| Zweiter Unterabschnitt - Verschmelzung durch Neugründung (§§ 56 - 59) |
1Der Gesellschaftsvertrag der neuen Gesellschaft wird nur wirksam, wenn ihm die Anteilsinhaber jedes der übertragenden Rechtsträger durch Verschmelzungsbeschluß zustimmen. 2Dies gilt entsprechend für die Bestellung der Geschäftsführer und der Mitglieder des Aufsichtsrats der neuen Gesellschaft, soweit sie von den Anteilsinhabern der übertragenden Rechtsträger zu wählen sind.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes vom 19.04.2007
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 25.04.2007 | Zweites Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes | 19.04.2007 |
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Rechtsprechung zu § 59 UmwG
11 Entscheidungen zu § 59 UmwG in unserer Datenbank:
- ArbG Chemnitz, 08.06.1994 - 15 Ca 2422/94
- BFH, 12.12.2012 - I R 28/11
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- BFH, 22.08.1984 - I R 102/81
Zur Frage der Gewinnerzielungsabsicht bei einem Wasserversorgungsverband
- BAG, 16.09.1998 - 5 AZR 694/97
- BAG, 16.09.1998 - 5 AZR 710/97
- BAG, 16.09.1998 - 5 AZR 767/97
- BAG, 16.09.1998 - 5 AZR 506/97
- OLG Rostock, 23.02.1995 - 1 U 200/94
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