Umwandlungsgesetz

   Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122m)   
   Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 39 - 122m)   
   Zweiter Abschnitt - Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§§ 46 - 59)   
   Zweiter Unterabschnitt - Verschmelzung durch Neugründung (§§ 56 - 59)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 56
Anzuwendende Vorschriften

Auf die Verschmelzung durch Neugründung sind die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts mit Ausnahme der §§ 51 bis 53, 54 Absatz 1 bis 3 sowie des § 55 entsprechend anzuwenden.

Fassung aufgrund des Dritten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes vom 11.07.2011 (BGBl. I S. 1338), in Kraft getreten am 15.07.2011 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
15.07.2011
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Drittes Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes11.07.2011BGBl. I S. 1338

Rechtsprechung zu § 56 UmwG

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