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Umwandlungsgesetz

   Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122)   
   Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 39 - 122)   
   Zweiter Abschnitt - Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§§ 46 - 59)   
   Erster Unterabschnitt - Verschmelzung durch Aufnahme (§§ 46 - 55)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/UmwG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ UmwG (https://dejure.org/gesetze/UmwG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ UmwG
__paste_bez__ __paste_norm__ Umwandlungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/UmwG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Umwandlungsgesetz
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§ 53
Eintragung bei Erhöhung des Stammkapitals

Erhöht die übernehmende Gesellschaft zur Durchführung der Verschmelzung ihr Stammkapital, so darf die Verschmelzung erst eingetragen werden, nachdem die Erhöhung des Stammkapitals im Register eingetragen worden ist.

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Rechtsprechung zu § 53 UmwG

10 Entscheidungen zu § 53 UmwG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 53 UmwG verweisen folgende Vorschriften:

    Umwandlungsgesetz (UmwG) 
      Verschmelzung
        Besondere Vorschriften
          Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung
            Verschmelzung durch Neugründung
              § 56 (Anzuwendende Vorschriften)
Was ist das?

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