Umwandlungsgesetz
Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122m) |
Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 39 - 122m) |
Zweiter Abschnitt - Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§§ 46 - 59) |
Erster Unterabschnitt - Verschmelzung durch Aufnahme (§§ 46 - 55) |
1Bei der Anmeldung der Verschmelzung zur Eintragung in das Register haben die Vertretungsorgane der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger im Falle des § 51 Abs. 1 auch zu erklären, daß dem Verschmelzungsbeschluß jedes der übertragenden Rechtsträger alle bei der Beschlußfassung anwesenden Anteilsinhaber dieses Rechtsträgers und, sofern der übertragende Rechtsträger eine rechtsfähige Personengesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, auch die nicht erschienenen Gesellschafter dieser Gesellschaft zugestimmt haben. 2Wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, auf deren Geschäftsanteile nicht alle zu leistenden Einlagen in voller Höhe bewirkt sind, von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch Verschmelzung aufgenommen, so ist auch zu erklären, dass alle Gesellschafter dieser Gesellschaft dem Verschmelzungsbeschluss zugestimmt haben.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz) vom 10.08.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2024 | Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz) | 10.08.2021 | |
15.07.2011 | Drittes Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes | 11.07.2011 | |
25.04.2007 | Zweites Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes | 19.04.2007 |
vertrags § 47Unterrichtung der Gesellschafter § 48Prüfung der Verschmelzung § 49Vorbereitung der Gesellschafter-
versammlung § 50Beschluß der Gesellschafter-
versammlung § 51Zustimmungs-
erfordernisse in Sonderfällen § 52Anmeldung der Verschmelzung § 53Eintragung bei Erhöhung des Stammkapitals § 54Verschmelzung ohne Kapitalerhöhung § 55Verschmelzung mit Kapitalerhöhung
Rechtsprechung zu § 52 UmwG
38 Entscheidungen zu § 52 UmwG in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 11.09.2017 - 5 U 61/15
Wirksamkeit einer zu Gunsten einer kommunalen Gebietskörperschaft bestellten ...
- VG Berlin, 05.07.2018 - 10 K 298.16
Anordnung bodenrechtlicher Maßnahmen nach einer Umwandlung; Störereigenschaft; ...
- VG Gera, 29.02.2012 - 2 K 2361/09
Herstellungsbeitrag für die öffentliche Entwässerungseinrichtung - sachliche ...
- BGH, 11.04.2008 - V ZR 74/07
Anforderungen an die Wirksamkeit der Übertragung von Grundeigentum im Zuge einer ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Thüringen, 17.03.2016 - 4 KO 200/12
Zur Beitragspflicht gemeindeeigener Grundstücke
- LG Düsseldorf, 17.09.2018 - 19 OH 1/18
Betreuungsgebühr für notarielles Versehen der Gesellschafterliste mit der ...
- BFH, 01.02.1989 - I R 2/85
Zur Abziehbarkeit von Konzessionsabgaben, die ein Kreiswasserwerk in der ...
- OLG Oldenburg, 29.10.1993 - 5 W 158/93
Zulässigkeit einer Mischeinlage bei Umwandlung des Betriebs eines Einzelkaufmanns ...
- OLG Karlsruhe, 01.09.1992 - 4 W 20/92
Anforderungen an den Inhalt der Anmeldung einer Umwandlung
Querverweise
Auf § 52 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Verschmelzung
- Besondere Vorschriften
- Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung
- Verschmelzung durch Neugründung
- § 56 (Anzuwendende Vorschriften)
- Strafvorschriften und Zwangsgelder
- § 346 (Unrichtige Darstellung)