Aufenthaltsgesetz
| Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 3 - 42) |
| Abschnitt 2 - Einreise (§§ 13 - 15b) |
(1) Die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet ist unerlaubt, wenn er
| 1. | einen erforderlichen Pass oder Passersatz gemäß § 3 Abs. 1 nicht besitzt, | |
| 2. | den nach § 4 erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt, | |
| 2a. | zwar ein nach § 4 erforderliches Visum bei Einreise besitzt, dieses aber durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkt oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen wurde und deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder annulliert wird, oder | |
| 3. | nach § 11 Absatz 1, 6 oder 7 nicht einreisen darf, es sei denn, er besitzt eine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8. |
(2) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können Ausnahme-Visa und Passersatzpapiere ausstellen.
(3) 1Es ist verboten, einem Ausländer, der in einem Beschluss des Rates der Europäischen Union über restriktive Maßnahmen aufgeführt ist, mit dem die Einreise von Personen in oder die Durchreise von Personen durch das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union verhindert werden soll, die Einreise in oder die Durchreise durch das Bundesgebiet zu ermöglichen. 2Satz 1 dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1226 in der Fassung vom 24. April 2024.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union vom 03.02.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 06.02.2026 | Gesetz zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union | 03.02.2026 | |
| 01.08.2015 | Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung | 27.07.2015 | |
| 06.09.2013 | Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern | 29.08.2013 |
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Rechtsprechung zu § 14 AufenthG
685 Entscheidungen zu § 14 AufenthG in unserer Datenbank:
- VG München, 02.08.2018 - M 12 K 18.3
Keine Befreiung vom Visumverfahren bei geplantem Daueraufenthalt
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 28.02.2019 - 10 ZB 18.1626
Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug bei Fortgeltungsfiktion
- VGH Bayern, 28.02.2019 - 10 ZB 18.1626
- OVG Sachsen-Anhalt, 11.08.2025 - 2 M 64/25
Aufenthaltserlaubnis; Erteilungsvoraussetzungen; Nachholung des Visumsverfahrens; ...
- VG Bremen, 01.09.2026 - 4 V 1865/26
Annullierung Visum - Annullierung; Schengen-Visum
- BGH, 26.01.2021 - 1 StR 289/20
Unerlaubte Einreise ins Bundesgebiet (Vorliegen eines Aufenthaltstitels eines ...
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 19.12.2019 - 7 KLs 387 Js 130147/18
Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen gewerbs- und bandenmäßigen ...
- LG München I, 19.12.2019 - 7 KLs 387 Js 130147/18
- VG Karlsruhe, 06.03.2018 - 1 K 2902/16
Unerlaubte Einreise; Schengenraum; Einholung eines nationalen Visums für den ...
- VG Freiburg, 13.05.2016 - 4 K 1497/15
Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 1 AufenthG 2004 für minderjähriges Kind aus ...
- VG Ansbach, 03.06.2026 - AN 11 S 26.1058
Ausweisung, Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.04.2026 - 18 B 378/26
Ausreisehindernis oder Abschiebungshindernis in besonderen familiären ...
Querverweise
Auf § 14 AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Allgemeines
- § 6 (Visum)
- Verfahrensvorschriften