Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
Titel 4 - Ansprüche aus dem Eigentum (§§ 985 - 1007) |
(1) 1Der Besitzer kann den Eigentümer unter Angabe des als Ersatz verlangten Betrags auffordern, sich innerhalb einer von ihm bestimmten angemessenen Frist darüber zu erklären, ob er die Verwendungen genehmige. 2Nach dem Ablauf der Frist ist der Besitzer berechtigt, Befriedigung aus der Sache nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei einem Grundstück nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen zu suchen, wenn nicht die Genehmigung rechtzeitig erfolgt.
(2) Bestreitet der Eigentümer den Anspruch vor dem Ablauf der Frist, so kann sich der Besitzer aus der Sache erst dann befriedigen, wenn er nach rechtskräftiger Feststellung des Betrags der Verwendungen den Eigentümer unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung aufgefordert hat und die Frist verstrichen ist; das Recht auf Befriedigung aus der Sache ist ausgeschlossen, wenn die Genehmigung rechtzeitig erfolgt.
recht des Besitzers § 1001Klage auf Verwendungsersatz § 1002Erlöschen des Verwendungsanspruchs § 1003Befriedigungsrecht des Besitzers § 1004Beseitigungs-
und Unterlassungs-
anspruch § 1005Verfolgungsrecht § 1006Eigentumsvermutung für Besitzer § 1007Ansprüche des früheren Besitzers, Ausschluss bei Kenntnis
Rechtsprechung zu § 1003 BGB
34 Entscheidungen zu § 1003 BGB in unserer Datenbank:
- FG München, 20.01.2021 - 4 K 1586/19
Nachlassverbindlichkeiten beim Erbfall
- OLG Nürnberg, 19.03.2013 - 14 U 613/12
Verwendungsersatzanspruch eines Bergungs- und Abschleppunternehmers wegen der ...
- OLG Köln, 02.08.2017 - 16 U 76/16
- BGH, 21.12.1960 - VIII ZR 89/59
Gleichzeitiges Bestehen von schuldrechtlichen und dinglichen ...
- BGH, 23.05.2003 - V ZR 279/02
Zurückbehaltungsrecht des nichtberechtigten Besitzers wegen Aufwendungen zur ...
- BGH, 06.03.1991 - IV ZR 114/89
Rechte und Pflichten des Vorvermächtnisnehmers
- RG, 02.10.1909 - V 187/09
1. Rechtliche Natur des Anspruches des Besitzers eines Grundstückes auf Ersatz ...
- BGH, 14.12.1954 - I ZR 134/53
Rechtsmittel
- BGH, 27.07.2001 - V ZR 104/00
Sachenrechtsmoratorium; Verwendungsersatzanspruch des zum Erwerb Berechtigten
- BGH, 04.05.1977 - VIII ZR 3/76
Gutgläubiger Erwerb eines Werkunternehmerpfandrechts
Querverweise
Auf § 1003 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Erbschaftsanspruch
- § 2022 (Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 1003 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
- Pfandrecht an beweglichen Sachen
- §§ 1233 ff. (Ausführung des Verkaufs) (zu § 1003 I 2)