Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
Titel 4 - Ansprüche aus dem Eigentum (§§ 985 - 1007) |
(1) 1Hat der Besitzer mit der Sache eine andere Sache als wesentlichen Bestandteil verbunden, so kann er sie abtrennen und sich aneignen. 2Die Vorschrift des § 258 findet Anwendung.
(2) Das Recht zur Abtrennung ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer nach § 994 Abs. 1 Satz 2 für die Verwendung Ersatz nicht verlangen kann oder die Abtrennung für ihn keinen Nutzen hat oder ihm mindestens der Wert ersetzt wird, den der Bestandteil nach der Abtrennung für ihn haben würde.
recht des Besitzers § 1001Klage auf Verwendungsersatz § 1002Erlöschen des Verwendungsanspruchs § 1003Befriedigungsrecht des Besitzers § 1004Beseitigungs-
und Unterlassungs-
anspruch § 1005Verfolgungsrecht § 1006Eigentumsvermutung für Besitzer § 1007Ansprüche des früheren Besitzers, Ausschluss bei Kenntnis
Rechtsprechung zu § 997 BGB
45 Entscheidungen zu § 997 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 05.12.2023 - KZR 101/20
Fernwärmenetz Stuttgart
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- OLG Rostock, 13.09.2007 - 7 U 96/06
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- BGH, 05.12.1969 - V ZR 24/67
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Querverweise
Auf § 997 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Ansprüche aus dem Eigentum
- § 1007 (Ansprüche des früheren Besitzers, Ausschluss bei Kenntnis)
Redaktionelle Querverweise zu § 997 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
- Verbindung, Vermischung, Verarbeitung
- § 951 II 2 (Entschädigung für Rechtsverlust)