Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063) |
| Titel 1 - Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts (§§ 1942 - 1966) |
(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.
(2) 1Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt. 2Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. 3Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung.
(3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 | |
| 01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
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Rechtsprechung zu § 1944 BGB
366 Entscheidungen zu § 1944 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 16.01.2019 - IV ZB 20/18
Frist für die Ausschlagung der Erbschaft: Fristverlängerung bei Tagesausflug ins ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 16.01.2019 - IV ZB 21/18
Auslandsaufenthalt bei Aufenthalt des einen gesetzlichen Vertreters eines ...
- BGH, 16.01.2019 - IV ZB 21/18
- OLG Celle, 02.12.2024 - 6 W 142/24
Kenntnis des Erben im Falle gesetzlicher Vertretung durch einen Betreuer im ...
- OLG Karlsruhe, 22.07.2024 - 14 W 28/24
Wirksamkeit der Ausschlagung einer Erbschaft durch einen Betreuer
- LG Wuppertal, 06.01.2023 - 2 O 298/19
Rechtsirrtum, Erbausschlagung, Wirksamkeit, Erbvertrag, Testament, Irrtum, ...
- OLG Saarbrücken, 21.08.2024 - 5 W 46/24
Nachlassverfahren: Hemmung der Erbausschlagungsfrist durch "Höhere Gewalt"
- OLG Düsseldorf, 17.07.2023 - 3 Wx 91/23
Antrag auf Neubescheidung eines Erbscheins; Einhaltung der formellen ...
- KG, 10.10.2023 - 6 W 31/23
Anfechtung einer zunächst wirksamen Ausschlagungserklärung wegen Irrtums über den ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 16.10.2023 - 6 W 31/23
Anfechtung einer Erbschaftsannahme
- KG, 16.10.2023 - 6 W 31/23
- KG, 23.04.2018 - 19 W 52/18
Erbscheinsantrag durch Dritte
§ 1944 BGB in Nachschlagewerken
- § 1944 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Erbausschlagung - § 1944 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Erbausschlagung
Erbschaft
Querverweise
Auf § 1944 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Eheliches Güterrecht
- Vertragliches Güterrecht
- Gütergemeinschaft
- Fortgesetzte Gütergemeinschaft
- § 1484 (Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft)
Redaktionelle Querverweise zu § 1944 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Pflichtteil
- § 2306 I 2 (Beschränkungen und Beschwerungen)