Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 6 - Schuldübernahme (§§ 414 - 419) |
(1) 1Übernimmt der Erwerber eines Grundstücks durch Vertrag mit dem Veräußerer eine Schuld des Veräußerers, für die eine Hypothek an dem Grundstück besteht, so kann der Gläubiger die Schuldübernahme nur genehmigen, wenn der Veräußerer sie ihm mitteilt. 2Sind seit dem Empfang der Mitteilung sechs Monate verstrichen, so gilt die Genehmigung als erteilt, wenn nicht der Gläubiger sie dem Veräußerer gegenüber vorher verweigert hat; die Vorschrift des § 415 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung.
(2) 1Die Mitteilung des Veräußerers kann erst erfolgen, wenn der Erwerber als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. 2Sie muss schriftlich geschehen und den Hinweis enthalten, dass der Übernehmer an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt, wenn nicht der Gläubiger die Verweigerung innerhalb der sechs Monate erklärt.
(3) 1Der Veräußerer hat auf Verlangen des Erwerbers dem Gläubiger die Schuldübernahme mitzuteilen. 2Sobald die Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung feststeht, hat der Veräußerer den Erwerber zu benachrichtigen.
Rechtsprechung zu § 416 BGB
108 Entscheidungen zu § 416 BGB in unserer Datenbank:
- FG Münster, 04.12.2018 - 5 K 2889/16
Umsatzsteuer - Ist ein vom Darlehensnehmer bei Auszahlung erhobenes Agio als ...
- OLG Koblenz, 02.05.2011 - 10 U 1493/10
Rückgriff der Kfz-Haftpflichtversicherung nach Verkehrsunfall: Anwendung des ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Koblenz, 16.06.2011 - 10 U 1493/10
Auf den Regress des Haftpflichtversicherers wegen fehlender Fahrerlaubnis und ...
- OLG Koblenz, 16.06.2011 - 10 U 1493/10
- LSG Baden-Württemberg, 26.11.2015 - L 6 U 50/15
Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Berufung - Beschwer - Abweisung ...
- KG, 28.02.2001 - 29 U 7748/00
Schuldübernahme; Rechtsnachfolge bei Forderungsinhaberschaft; Wirkung der ...
- LG München I, 11.10.2022 - 33 O 10784/21
Spezi
- RG, 25.09.1912 - V 153/12
Schuldübernahme; Mitteilung davon
- BFH, 26.04.1972 - II R 188/71
- LAG Köln, 02.04.2015 - 8 Sa 189/15
Voraussetzungen der Anpassung einer Betriebsrente
- LAG Köln, 02.04.2015 - 8 Sa 190/15
Voraussetzungen der Anpassung einer Betriebsrente
Querverweise
Auf § 416 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG)
- V. Beendigung, Erneuerung, Heimfall
- 3. Heimfall
- § 33
- Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsversteigerung
- IV. Geringstes Gebot, Versteigerungsbedingungen
- § 53
- Landesenteignungsgesetz (LEntG)
- Entschädigung und Härteausgleich
- § 12 (Schuldübergang)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Enteignung
- Entschädigung
- § 98 (Schuldübergang)