Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 8 - Dienstvertrag und ähnliche Verträge (§§ 611 - 630h) |
| Untertitel 2 - Behandlungsvertrag (§§ 630a - 630h) |
(1) 1Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Behandlungsakte in Papierform oder elektronisch zu führen. 2Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Behandlungsakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind. 3Dies ist auch für elektronisch geführte Behandlungsakten sicherzustellen.
(2) 1Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Behandlungsakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. 2Arztbriefe sind in die Behandlungsakte aufzunehmen.
(3) Der Behandelnde hat die Behandlungsakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts vom 03.02.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 06.02.2026 | Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts | 03.02.2026 | |
| 26.02.2013 | Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten | 20.02.2013 |
pflichten § 630dEinwilligung § 630eAufklärungspflichten § 630fDokumentation der Behandlung § 630gEinsichtnahme in die Behandlungsakte § 630hBeweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler
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Rechtsprechung zu § 630f BGB
156 Entscheidungen zu § 630f BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 27.04.2021 - VI ZR 84/19
Kodifizierung der entwickelten Grundsätze zur therapeutischen Aufklärung bzw. ...
- OLG Saarbrücken, 25.08.2023 - 1 U 100/22
Krankenhausaufnahmevertrag: Beschränkung der Einwilligung in einen ärztlichen ...
- ArbG Hagen, 11.09.2024 - 2 Ga 22/24
- BSG, 14.07.2020 - B 6 KA 13/19 R
Zum selben Verfahren:
- BSG, 15.07.2020 - B 6 KA 13/19 R
Vertragsärztliche Vergütung - Plausibilitätsprüfung - sachlich-rechnerische ...
- BSG, 15.07.2020 - B 6 KA 13/19 R
- OLG Karlsruhe, 03.08.2017 - 7 U 202/16
Krankenhausbehandlung: Umfang des Einsichtsrechts eines Patienten in ...
- BSG, 07.09.2022 - B 6 KA 8/22 B
Vertragsärztliche Versorgung - Einhaltung von Dokumentationspflichten durch den ...
- OLG Brandenburg, 29.08.2017 - 12 U 138/16
Verwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens im Arzthaftungsprozess
Querverweise
Auf § 630f BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Dienstvertrag und ähnliche Verträge
- Behandlungsvertrag
- § 630h (Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Interoperabilität und Cybersicherheit im Gesundheitswesen; Nationales Gesundheitsportal
- § 386 (Recht auf Interoperabilität)
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Datenschutz, Statistik und Interoperabilität
- Interoperabilität
- § 109a (Recht auf Interoperabilität)
- Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Koordinierung und Sicherstellung der öffentlichen Gesundheit in besonderen Lagen
- § 5c (Verfahren bei aufgrund einer übertragbaren Krankheit nicht ausreichend vorhandenen überlebenswichtigen intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten)