Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 8 - Dienstvertrag und ähnliche Verträge (§§ 611 - 630h) |
| Untertitel 2 - Behandlungsvertrag (§§ 630a - 630h) |
(1) 1Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Behandlungsakte zu gewähren. 2§ 811 ist entsprechend anzuwenden. 3Der Patient kann auch Abschriften von der Behandlungsakte, einschließlich elektronischer Abschriften, verlangen. 4Die erste Abschrift wird unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
(2) 1Das Recht nach Absatz 1 besteht nicht, soweit erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. 2Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen.
(3) 1Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte nach Absatz 1 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben mit der Maßgabe zu, dass die Erben die entstandenen Kosten zu erstatten haben. 2Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. 3Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht.
(4) 1Datenschutzrechtliche Rechte des Betroffenen bleiben von den Absätzen 1 bis 3 unberührt, soweit in diesem Absatz nichts anderes geregelt ist. 2Soweit datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche und Informationspflichten unentgeltlich zu erfüllen sind, steht dies Entgelten für Einsichtnahmen nach Absatz 1 entgegen. 3Der Ausschluss des Einsichtsrechts nach Absatz 2 steht im Verhältnis zwischen Behandelndem und Patienten auch datenschutzrechtlichen Auskunftsansprüchen und Informationspflichten entgegen.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts vom 03.02.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 06.02.2026 | Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts | 03.02.2026 | |
| 26.02.2013 | Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten | 20.02.2013 |
pflichten § 630dEinwilligung § 630eAufklärungspflichten § 630fDokumentation der Behandlung § 630gEinsichtnahme in die Behandlungsakte § 630hBeweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler
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Rechtsprechung zu § 630g BGB
105 Entscheidungen zu § 630g BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 29.03.2022 - VI ZR 1352/20
Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der Datenschutz-Grundverordnung: ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 26.10.2023 - C-307/22
Schutz personenbezogener Daten: Ein Patient hat das Recht, unentgeltlich eine ...
- EuGH, 26.10.2023 - C-307/22
- VG München, 27.09.2016 - M 16 K 15.5630
Neuregelung zur Einsicht in die Patientenakte durch die Landesärztekammer
- AG Siegen, 20.05.2021 - 14 C 1101/20
Auskunftserteilung, psychotherapeutische Behandlung Minderjähriger, Eltern, ...
- OLG Dresden, 25.08.2026 - 4 U 228/26 Corona
- VG Freiburg, 29.10.2015 - 6 K 2245/14
Einsicht in Patientenakten durch nahe Angehörige bzw. Erben; Bezahlung ...
- LG Kassel, 02.03.2022 - 2 O 560/21
Ärzte und Kliniken müssen Kopien der Behandlungsunterlagen der Patienten auch an ...
- OLG Frankfurt, 25.04.2024 - 17 W 8/24
Streitwert für Auskunftsanspruch wegen Patientendokumentation
- OLG Dresden, 01.10.2024 - 4 U 425/24
Unentgeltlicher Anspruch auf Überlassung einer ersten Kopie von ärztlichen ...
- OLG Hamm, 02.01.2017 - 3 W 43/16
Anspruch eines Patienten auf Herausgabe einer Kopie seiner Patientenakte
Querverweise
Auf § 630g BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Leistungen der Krankenversicherung
- Leistungen bei Krankheit
- Krankenbehandlung
- § 27b (Zweitmeinung)
- Telematikinfrastruktur
- Anwendungen der Telematikinfrastruktur
- Elektronische Patientenakte
- Angebot und Einrichtung der elektronischen Patientenakte
- § 341 (Elektronische Patientenakte)
- Interoperabilität und Cybersicherheit im Gesundheitswesen; Nationales Gesundheitsportal
- § 386 (Recht auf Interoperabilität)
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Datenschutz, Statistik und Interoperabilität
- Interoperabilität
- § 109a (Recht auf Interoperabilität)
- Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Koordinierung und Sicherstellung der öffentlichen Gesundheit in besonderen Lagen
- § 5c (Verfahren bei aufgrund einer übertragbaren Krankheit nicht ausreichend vorhandenen überlebenswichtigen intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten)