Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 8 - Dienstvertrag und ähnliche Verträge (§§ 611 - 630h) |
Untertitel 2 - Behandlungsvertrag (§§ 630a - 630h) |
(1) 1Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. 2Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind. 3Dies ist auch für elektronisch geführte Patientenakten sicherzustellen.
(2) 1Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. 2Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen.
(3) Der Behandelnde hat die Patientenakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten vom 20.02.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
26.02.2013 | Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten | 20.02.2013 |
pflichten § 630dEinwilligung § 630eAufklärungspflichten § 630fDokumentation der Behandlung § 630gEinsichtnahme in die Patientenakte § 630hBeweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler
Rechtsprechung zu § 630f BGB
80 Entscheidungen zu § 630f BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 27.04.2021 - VI ZR 84/19
Praxissoftware: Haftungsfalle Dokumentationssoftware
- BGH, 29.03.2022 - VI ZR 1352/20
Anspruch auf Kopie der Daten aus der Patientenakte
- OLG Karlsruhe, 03.08.2017 - 7 U 202/16
Zum Umfang des Einsichtsrechts eines Patienten in Krankenhausakten zur ...
- OLG Hamm, 15.02.2022 - 26 U 21/21
Injektionsaufklärung bei einem sogenannten Tennisarm
- BSG, 19.11.2019 - B 1 KR 33/18 R
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- LAG Düsseldorf, 12.11.2021 - 7 Sa 483/21
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- OLG Nürnberg, 20.04.2017 - 5 U 458/16
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- OLG Dresden, 02.05.2018 - 4 U 510/18
Darlegungs- und Beweislast bei Behauptung eines Hygienemangels in einem ...
- BSG, 15.07.2020 - B 6 KA 13/19 R
Vergütung vertragsärztlicher Leistungen
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 630f BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Dienstvertrag und ähnliche Verträge
- Behandlungsvertrag
- § 630h (Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)