Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 27 - Unerlaubte Handlungen (§§ 823 - 853) |
1Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 2Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
pflicht § 824Kreditgefährdung § 825Bestimmung zu sexuellen Handlungen § 826Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung § 827Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit § 828Minderjährige § 829Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen § 830Mittäter und Beteiligte § 831Haftung für den Verrichtungsgehilfen § 832Haftung des Aufsichtspflichtigen § 833Haftung des Tierhalters § 834Haftung des Tieraufsehers § 835(weggefallen) § 836Haftung des Grundstücksbesitzers § 837Haftung des Gebäudebesitzers § 838Haftung des Gebäude-
unterhaltungs-
pflichtigen § 839Haftung bei Amtspflichtverletzung § 839aHaftung des gerichtlichen Sachverständigen § 840Haftung mehrerer § 841Ausgleichung bei Beamtenhaftung § 842Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person § 843Geldrente oder Kapitalabfindung § 844Ersatzansprüche Dritter bei Tötung § 845Ersatzansprüche wegen entgangener Dienste § 846Mitverschulden des Verletzten § 847(weggefallen) § 848Haftung für Zufall bei Entziehung einer Sache § 849Verzinsung der Ersatzsumme § 850Ersatz von Verwendungen § 851Ersatzleistung an Nichtberechtigten § 852Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung § 853Arglisteinrede
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Rechtsprechung zu § 833 BGB
1.364 Entscheidungen zu § 833 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 18.03.2025 - 7 U 76/23
Tiergefahr; Pferd; Tierhalter; Tierhüter; Mitverschulden
Zum selben Verfahren:
- BGH, 11.06.2024 - VI ZR 381/23
Haftung wegen spezifischer Tiergefahr bei menschlicher Leitung
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 03.03.2022 - 18 U 131/21
Anspruch einer gesetzlichen Krankenversicherung auf Ersatz gegen den Halter eines ...
- OLG Köln, 03.03.2022 - 18 U 131/21
- BGH, 15.12.2020 - VI ZR 224/20
Beschränkung der Haftung des Vaters auf die Verletzung eigenüblicher Sorgfalt; ...
Zum selben Verfahren:
- AG Coburg, 12.06.2019 - 17 C 1316/18
Reduzierte Elternhaftung
- LG Coburg, 07.02.2020 - 32 S 61/19
Abtretung, Schadensersatzanspruch, Schadensersatz, Schmerzensgeld, Berufung, ...
- AG Coburg, 12.06.2019 - 17 C 1316/18
- AG München, 12.02.2026 - 223 C 6838/25
Mitverschulden, Tierhalterhaftung, Gefährdungshaftung, Eigentumsverletzung, ...
- AG Brandenburg, 17.01.2020 - 31 C 278/18
Gefährdungshaftung des Tierhalters - entgangenes Arbeitsentgelt
- BGH, 14.02.2017 - VI ZR 434/15
Tierhalterhaftung: Entlastung von der Gefährdungshaftung bei wirtschaftlichem ...
§ 833 BGB in Nachschlagewerken
- § 833 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Tierhalterhaftung
Querverweise
Auf § 833 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 232 (Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse)
Redaktionelle Querverweise zu § 833 BGB:
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- II. - Haftpflicht
- § 17 IV (Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge) (zu §§ 833 f)