Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 27 - Unerlaubte Handlungen (§§ 823 - 853) |
(1) 1Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 2Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) 1Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. 2Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
pflicht § 824Kreditgefährdung § 825Bestimmung zu sexuellen Handlungen § 826Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung § 827Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit § 828Minderjährige § 829Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen § 830Mittäter und Beteiligte § 831Haftung für den Verrichtungsgehilfen § 832Haftung des Aufsichtspflichtigen § 833Haftung des Tierhalters § 834Haftung des Tieraufsehers § 835(weggefallen) § 836Haftung des Grundstücksbesitzers § 837Haftung des Gebäudebesitzers § 838Haftung des Gebäude-
unterhaltungs-
pflichtigen § 839Haftung bei Amtspflichtverletzung § 839aHaftung des gerichtlichen Sachverständigen § 840Haftung mehrerer § 841Ausgleichung bei Beamtenhaftung § 842Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person § 843Geldrente oder Kapitalabfindung § 844Ersatzansprüche Dritter bei Tötung § 845Ersatzansprüche wegen entgangener Dienste § 846Mitverschulden des Verletzten § 847(weggefallen) § 848Haftung für Zufall bei Entziehung einer Sache § 849Verzinsung der Ersatzsumme § 850Ersatz von Verwendungen § 851Ersatzleistung an Nichtberechtigten § 852Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung § 853Arglisteinrede
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Rechtsprechung zu § 839 BGB
12.511 Entscheidungen zu § 839 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 10.09.2026 - III ZR 237/25
Regress gegen private Kliniken: Haftung bei Fehlern im Zusammenhang mit der ...
- BVerfG, 18.07.2023 - 1 BvR 600/19
Nichtannahmebeschluss: Verfassungswidrige fachgerichtliche Entscheidung stellt ...
- VG Hannover, 20.08.2026 - 15 A 4583/23 Corona
Entschädigungszahlungen für entstandene Schäden durch Betriebsschließungen und ...
- BGH, 09.06.2022 - III ZR 24/21
Notarielle Amtspflichtverletzung: Reichweite der Rechtskraft eines die ...
- BVerwG, 27.08.2026 - 1 WB 33.26
- BGH, 19.12.2024 - III ZR 24/23
Kooperationsverhältnis im Lebensmittelrecht zwischen dem Lebensmittelunternehmer ...
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 10.02.2021 - 15 O 18592/17
Klage des Insolvenzverwalters der Firma Sieber gegen den Freistaat Bayern ...
- OLG München, 31.01.2023 - 1 U 1316/21
Begründeter Amtshaftungsanspruch wegen undifferenzierter Warnung vor dem Konsum ...
- LG München I, 10.02.2021 - 15 O 18592/17
- BAG, 27.07.2021 - 9 AZR 326/20
Bewerbungsverfahrensanspruch - Verhältnis von Primär- und Sekundärrechtsschutz
- VG Düsseldorf, 11.09.2026 - 16 K 8634/24
§ 839 BGB in Nachschlagewerken
- § 839 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Staatshaftungsrecht - § 839 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Beaufsichtigung
Beglaubigung durch Betreuungsbehörde
Betreuerhaftung
Grundrechte
Schlussrechung
Schlusstätigkeiten
Unterschriftsbeglaubigung
Querverweise
Auf § 839 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Unerlaubte Handlungen
- § 839a (Haftung des gerichtlichen Sachverständigen)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 232 (Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse)
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Einzelne Versicherungszweige
- Haftpflichtversicherung
- Pflichtversicherung
- § 117 (Leistungspflicht gegenüber Dritten)
- Versicherungsvertragsgesetz
- Schadensversicherung
- Haftpflichtversicherung
- § 158c
- Pflichtversicherungsgesetz (PflVG)
- Entschädigungsfonds für Schäden aus Fahrzeugunfällen, Entschädigungsstelle für Schäden aus Auslandsunfällen und Insolvenzfonds für Schäden aus Fahrzeugunfällen
- Entschädigungsfonds für Schäden aus Fahrzeugunfällen
- § 12 (Leistungspflicht des Entschädigungsfonds)
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Träger der Sozialversicherung
- Verfassung
- § 42 (Haftung)
- Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
- Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung
- Allgemeine Voraussetzungen
- § 8 (Konkurrenz von Ansprüchen)
- Opferentschädigungsgesetz (OEG)
- § 3 (Zusammentreffen von Ansprüchen)
Redaktionelle Querverweise zu § 839 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Unerlaubte Handlungen
- § 841 (Ausgleichung bei Beamtenhaftung) (zu § 839 I 2)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
- Vergabeverfahren
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber
- Vergabeverfahren und Auftragsausführung
- § 126 (Zulässiger Zeitraum für Ausschlüsse)
- Hinterlegungsordnung (HintO)
- Herausgabe
- § 18
- Grundbuchordnung (GBO)
- Allgemeine Vorschriften
- § 12a I 2 2. HS
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 71 II Nr. 2
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten im Amt
- § 339 (Rechtsbeugung) (zu § 839 II 1)
- Abgabenordnung (AO)
- Einleitende Vorschriften
- Haftungsbeschränkung für Amtsträger
- § 32 (Haftungsbeschränkung für Amtsträger)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Allgemeine Vorschriften
- 2. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- § 6 III (Aufgaben) (zu § 839 I 1)
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Das Amt des Notars
- Ausübung des Amtes
- § 19 (Amtspflichtverletzung)
- Europäische Menschenrechtskonvention (MRK)
- Rechte und Freiheiten
- Art. 5 V (Recht auf Freiheit und Sicherheit)
- Grundgesetz (GG)
- II. Der Bund und die Länder
- Art. 34