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Depotgesetz

   2. Abschnitt - Einkaufskommission (§§ 18 - 31)   
Gliederung
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§ 31
Eigenhändler, Selbsteintritt

Die §§ 18 bis 30 gelten sinngemäß, wenn jemand im Betrieb seines Gewerbes Wertpapiere als Eigenhändler verkauft oder umtauscht oder einen Auftrag zum Einkauf oder zum Umtausch von Wertpapieren im Wege des Selbsteintritts ausführt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Kaufmanns- und Firmenrechts und zur Änderung anderer handels- und gesellschaftsrechtlicher Vorschriften (Handelsrechtsreformgesetz - HRefG) vom 22.06.1998 (BGBl. I Nr. 1474), in Kraft getreten am 01.07.1998.

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.07.1998Gesetz zur Neuregelung des Kaufmanns- und Firmenrechts und zur Änderung anderer handels- und gesellschaftsrechtlicher Vorschriften (Handelsrechtsreformgesetz - HRefG)22.06.1998BGBl. I Nr. 1474

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Rechtsprechung zu § 31 DepotG

3 Entscheidungen zu § 31 DepotG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 31 DepotG verweisen folgende Vorschriften:

    Depotgesetz (DepotG) 
      Vorrang im Insolvenzverfahren
        § 32 (Vorrangige Gläubiger)
     
      Strafbestimmungen
        § 34 (Depotunterschlagung)
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