Einführungsgesetz BGB
| 1. Teil - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 49) |
| 2. Kapitel - Internationales Privatrecht (Art. 3 - 49) |
| 5. Abschnitt - Außervertragliche Schuldverhältnisse (Art. 27 - 42) |
1Nach Eintritt des Ereignisses, durch das ein außervertragliches Schuldverhältnis entstanden ist, können die Parteien das Recht wählen, dem es unterliegen soll. 2Rechte Dritter bleiben unberührt.
Hinweis der Redaktion:Die Vorschriften des EGBGB über außervertragliche Schuldverhältnisse (Art. 38 - 42) werden seit Inkrafttreten der Rom-II-Verordnung zum 11.1.2009 weitgehend durch diese verdrängt; sie sind nur noch in den Bereichen anwendbar, die vom Anwendungsbereich der Rom-II-Verordnung ausgenommen sind (Art. 1 Rom-II-VO).
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Rechtsprechung zu Art. 42 EGBGB
117 Entscheidungen zu Art. 42 EGBGB in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 17.02.2021 - U (Kart) 16/20
Schadensersatzanspruch wegen der Verhängung von Maßnahmen gegen ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 01.08.2023 - VI ZR 82/22
Produkthaftung: Vorliegen eines Produktfehlers bei einem gebrochenen Keramikinlay ...
- BGH, 09.08.2022 - VI ZR 1244/20
Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber eines Hotelbewertungsportals wegen der ...
- BGH, 24.02.2026 - VI ZR 415/23
Kein Unterlassungsanspruch des Königreichs Marokko gegen Die Zeit und Süddeutsche ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 24.02.2026 - VI ZR 416/23
Kein Unterlassungsanspruch des Königreichs Marokko gegen Die Zeit und Süddeutsche ...
- BGH, 24.02.2026 - VI ZR 416/23
- OLG Frankfurt, 28.11.2024 - 6 U 79/19
Vindikationsanspruch hinsichtlich europäischem Patent über Verfahren zu ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 26.11.2020 - 6 U 79/19
Zur Erforderlichkeit von substandtiierten Darlegungen zu Erfindungsbesitz und ...
- OLG Frankfurt, 26.11.2020 - 6 U 79/19
- BGH, 09.08.2022 - VI ZR 1244/2 823
Hotelbewertungsportal muss Bewertungen bereits prüfen und ggf. löschen, wenn ein ...
- LG München I, 19.02.2021 - 37 O 10526/17
Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit sog. "Lkw-Kartell"
Art. 42 EGBGB in Nachschlagewerken
- Art. 42 EGBGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Internationales Privatrecht (Deutschland)
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