Grundgesetz
IVa. Gemeinsamer Ausschuß (Art. 53a) |
(1) 1Der Gemeinsame Ausschuß besteht zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages, zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates. 2Die Abgeordneten werden vom Bundestage entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen bestimmt; sie dürfen nicht der Bundesregierung angehören. 3Jedes Land wird durch ein von ihm bestelltes Mitglied des Bundesrates vertreten; diese Mitglieder sind nicht an Weisungen gebunden. 4Die Bildung des Gemeinsamen Ausschusses und sein Verfahren werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Bundestage zu beschließen ist und der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(2) 1Die Bundesregierung hat den Gemeinsamen Ausschuß über ihre Planungen für den Verteidigungsfall zu unterrichten. 2Die Rechte des Bundestages und seiner Ausschüsse nach Artikel 43 Abs. 1 bleiben unberührt.
Rechtsprechung zu Art. 53a GG
25 Entscheidungen zu Art. 53a GG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 25.05.2022 - 2 BvE 10/21
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- BVerfG, 28.02.2012 - 2 BvE 8/11
"Beteiligungsrechte des Bundestages/EFSF"
Art. 53a GG in Nachschlagewerken
- Art. 53a GG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß