Grundgesetz

   VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung (Art. 83 - 91)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/GG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ GG (https://dejure.org/gesetze/GG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ GG
__paste_bez____paste_norm__ Grundgesetz (https://dejure.org/gesetze/GG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Grundgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

Art. 88

1Der Bund errichtet eine Währungs- und Notenbank als Bundesbank. 2Ihre Aufgaben und Befugnisse können im Rahmen der Europäischen Union der Europäischen Zentralbank übertragen werden, die unabhängig ist und dem vorrangigen Ziel der Sicherung der Preisstabilität verpflichtet.

Vorherige Gesetzesfassung

Rechtsprechung zu Art. 88 GG

29 Entscheidungen zu Art. 88 GG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 29 Entscheidungen

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 88 GG:

    Grundgesetz (GG) 
      II. Der Bund und die Länder
     
      VII. Die Gesetzgebung des Bundes
        Art. 73 Nr. 4
    EG-Vertrag (EG) 
      Die Politiken der Gemeinschaft
        Die Wirtschafts- und Währungspolitik
          Die Währungspolitik
            Art. 106 ff. (ex-Art. 105a)
            Art. 109 (ex-Art. 108 )
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht