Handelsgesetzbuch
4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h) |
3. Abschnitt - Kommissionsgeschäft (§§ 383 - 406) |
Zitiervorschläge
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Der Kommissionär kann sich, auch wenn er Eigentümer des Kommissionsguts ist, für die in § 397 bezeichneten Ansprüche nach Maßgabe der für das Pfandrecht geltenden Vorschriften aus dem Gute befriedigen.
Rechtsprechung zu § 398 HGB
2 Entscheidungen zu § 398 HGB in unserer Datenbank:
- RG, 29.01.1915 - II 432/14
Namensaktien; Eintragung in das Aktienbuch
- LG Hamburg, 08.01.2015 - 409 HKO 73/14
Seetransport: Haftungsbefreiung des Verfrachters bei Sendungsgutverlust infolge ...
Querverweise
Auf § 398 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Kommissionsgeschäft
- § 404