Handelsgesetzbuch
4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h) |
3. Abschnitt - Kommissionsgeschäft (§§ 383 - 406) |
1Der Kommissionär hat wegen der auf das Gut verwendeten Kosten, der Provision, der auf das Gut gegebenen Vorschüsse und Darlehen sowie der mit Rücksicht auf das Gut gezeichneten Wechsel oder in anderer Weise eingegangenen Verbindlichkeiten ein Pfandrecht an dem Kommissionsgut des Kommittenten oder eines Dritten, der dem Kauf oder Verkauf des Gutes zugestimmt hat. 2An dem Gut des Kommittenten hat der Kommissionär auch ein Pfandrecht wegen aller Forderungen aus laufender Rechnung in Kommissionsgeschäften. 3Das Pfandrecht nach den Sätzen 1 und 2 besteht jedoch nur an Kommissionsgut, das der Kommissionär im Besitz hat oder über das er mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins verfügen kann.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts vom 20.04.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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25.04.2013 | Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts | 20.04.2013 |
Rechtsprechung zu § 397 HGB
13 Entscheidungen zu § 397 HGB in unserer Datenbank:
- FG Schleswig-Holstein, 09.10.2014 - 4 K 67/13
Kein Vorsteuerabzug des Lagerhalters für Einfuhrumsatzsteuer
- RG, 21.06.1922 - I 668/21
Kommission; Konkurs des Kommittenten
- BGH, 21.12.1960 - VIII ZR 146/59
gesetzliche Pfandrechte - § 647 BGB, kein gesetzliches Unternehmerpfandrecht an ...
- BGH, 18.04.2002 - IX ZR 219/01
Erteilung eines neuen Frachtauftrages
- BGH, 06.09.1962 - 1 StR 298/62
Rechtsmittel
- RG, 11.06.1909 - VIl. 473/08
- BGH, 04.06.1957 - VI ZR 106/56
Rechtsmittel
- RG, 17.04.1909 - I 209/08
Erlischt die Verkaufskommission durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über ...
- OLG Brandenburg, 07.11.2006 - 6 U 124/05
Zurückbehaltungsrecht des Kommissionärs
- BGH, 08.03.1955 - I ZR 109/53
Rechtsmittel
Querverweise
Auf § 397 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Frachtgeschäft
- Allgemeine Vorschriften
- § 442 (Rang mehrerer Pfandrechte)
- Seehandel
- Beförderungsverträge
- Seefrachtverträge
- Stückgutfrachtvertrag
- Allgemeine Vorschriften
- § 497 (Rang mehrerer Pfandrechte)
Redaktionelle Querverweise zu § 397 HGB:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Allgemeine Vorschriften
- § 366 III
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
- Pfandrecht an beweglichen Sachen
- § 1257 (Gesetzliches Pfandrecht)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 50 (Abgesonderte Befriedigung der Pfandgläubiger)